Leitsatz (amtlich)

Ob und inwieweit Steuerberatungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden können oder Sonderausgaben sind, ist höchstrichterlich geklärt. Diese Rechtsfrage ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977, bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 70 DM Steuerberatungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt – FA –) lehnte den beantragten Abzug ab, weil die Steuerberatungskosten weder direkt noch indirekt mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen eines Arbeitnehmers zusammenhingen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sich die Aufwendungen des Klägers für die Steuerberatung nicht auf die Erhaltung oder Ermittlung seiner Einkünfte, sondern auf die Erhaltung oder Sicherung seines Einkommens bezogen hätten; denn der steuerliche Berater habe lediglich den Vordruck für den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977 ausgefüllt.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Auch das FA mißt der vom FG entschiedenen Frage grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung beider Verfahrensbeteiligten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; sie ist höchstrichterlich geklärt und im wesentlichen unumstritten.

Der Senat hat in vier Urteilen vom 30. April 1965 (VI 207/62 S, BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; VI 7/63 U, BFHE 82, 455, BStBl III 1965, 412; VI 242/63 U, BFHE 82, 458, BStBl III 1965, 413; VI 50/64 U, BFHE 82, 459, BStBl III 1965, 414) ausführlich und für verschiedene Fallgestaltungen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten Werbungskosten sein können. Er hat insbesondere auch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entschieden, daß Steuerberatungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, „soweit sie zur Erzielung dieser Einkünfte aufgewendet werden” (Urteil VI 7/63 U). Der Senat hat weiter entschieden, daß die Aufwendungen für den steuerlichen Berater dagegen keine Werbungskosten sind, soweit sie für das Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke entstanden sind (Urteile VI 207/62 S, VI 7/63 U; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190). In diesen Entscheidungen hat der BFH auch zum Ausdruck gebracht, daß Steuerberatungskosten, soweit sie keine Werbungskosten sind, nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, daß sie allerdings insoweit für Veranlagungszeiträume von 1965 an als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1965 = § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der derzeit geltenden Fassung) abgezogen werden können.

Insbesondere in den Urteilen VI 207/62 S, VI 50/64 U und IV 151/64 U hat der BFH darüber hinaus dargelegt, daß die Steuerberatungskosten im Schätzungswege in als Werbungskosten abziehbare und als Lebenshaltungskosten nichtabziehbare Beträge – nunmehr Sonderausgaben – aufzuteilen sind und daß die Aufteilung – zugunsten der Steuerpflichtigen – entfallen kann, wenn die an sich nichtabziehbaren Honorarteile Bagatellbeträge sind. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

Die in den genannten Urteilen zum Ausdruck kommenden Grundsätze werden auch im Schrifttum allgemein als zutreffend anerkannt (vgl. z. B. Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 9 S. 16/17; Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 4 EStG Anm. 62, Stichwort: Steuerberatung; Klein/Flockermann/Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Anm. 15, S. 748; Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 9 Rdnr. 156). Auch die Finanzverwaltung berücksichtigt die in den genannten BFH-Urteilen getroffenen Abgrenzungen zwischen Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (Sonderausgaben); sie hat darüber hinaus aus Gründen der Vereinfachung geregelt, daß eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Aufteilung der Steuerberatungskosten ohne nähere Prüfung anzuerkennen ist, wenn der Gesamtbetrag dieser Kosten im Kalenderjahr 1 000 DM nicht übersteigt (vgl. Abschn. 37 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR – 1978).

Es gibt demnach in diesem Zusammenhang keine allgemein interessierenden, klärungsbedürftigen Rechtsfragen mehr. Wenn das FA im Streitfall dennoch behauptet, in letzter Zeit seien in dieser Frage erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten, so beziehen sich diese offenbar nur auf die im Schätzungswege durchzuführende Aufteilung in Werbungskosten einerseits und Sonderausgaben andererseits. Für dir Beantwortung dieser Aufteilungsfragen geben aber bereits die BFH-Urteile VI 207/62 S, VI 50/64 U und IV 151/64 U und Abschn. 37 Sätze 3 und 4 LStR 1978 Hilfen an die Hand. Soweit dennoch Streitfragen bezüglich der Aufteilung verbleiben, liegen sie nur im tatsächlichen Bereich der Schätzung und sind deshalb nicht von grundsätzlicher, d. h., allgemein interessierender Bedeutung. Der Senat könnte im Revisionsverfahren keine allgemeingültigen Vomhundertsätze für die Aufteilung der Steuerberatungskosten in Werbungskosten und Sonderausgaben entwickeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510631

BFHE 1979, 538

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