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BFH Urteil vom 30.04.1965 - VI 50/64 U


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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Prüfung umfangreicher Unterlagen zur Feststellung der Einkünfte aus Vermietung, die an einen Steuerberater gezahlt werden, sind Werbungskosten. Daß der Steuerpflichtige selbst die eigentliche Grundstücksverwaltung ausführt, steht dem nicht entgegen.

Die Ausscheidung des auf die Ausfüllung der Einkommensteuererklärung entfallenden und nicht abzugsfähigen Honoraranteils kann bei geringen Beträgen zur Vereinfachung unterbleiben.

 

Normenkette

EStG § 9 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für die Tätigkeit des Steuerberaters als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Das Finanzamt hat dies bei der Einkommensteuerveranlagung für 1960 verneint und in der Einspruchsentscheidung bestätigt.

Die Berufung der Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht hält die Auffassung des Bundesfinanzhofs in den Urteilen IV 454/52 U vom 5. Februar 1953 (BStBl 1953 III S. 75, Slg. Bd. 57 S. 190) und VI 166/60 U vom 16. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 63, Slg. Bd. 72 S. 169) für unzutreffend, daß die Steuerberatungskosten bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung seien. Unter Hinweis auf Littmann (Das Einkommensteuer-Recht, 7. Auflage, § 12 Tz. 61) und Grieger (Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1962 S. 133) vertritt das Finanzgericht die Auffassung, daß mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere wegen der gleichartigen Abgrenzung von Betriebsausgaben und Werbungskosten, die Steuerberatungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien. Es lehnt auch ab, den Teil der Kosten, der auf die Anfertigung der Einkommensteuererklärung entfällt, von dem Abzug auszuschließen, da eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Gewerbetreibenden nicht gerechtfertigt sei. Im übrigen hält das Finanzgericht die streitigen Steuerberatungskosten für den Grundstücksverwaltungskosten ähnliche Aufwendungen, so daß sie auch aus diesem Grund als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit seiner Rb. unrichtige Anwendung des § 9 EStG. Er führt aus, es spreche zwar manches für eine Annäherung der Begriffe Werbungskosten und Betriebsausgaben. Bei einem Gewerbetreibenden werde es in der Regel auch in Kauf genommen, daß bei der betrieblichen Steuerberatung nicht abzugsfähige Steuern mitbearbeitet würden. Daraus sei aber nicht zu schließen, daß Aufwendungen, die sich ausschließlich auf Personensteuern bezögen, Werbungskosten seien. Zu den Ausführungen des Finanzgerichts, daß die streitigen Steuerberatungskosten den Grundstücksverwaltungskosten ähnliche Aufwendungen seien, sei zu bemerken, daß die Steuerpflichtigen für ihre eigene Verwaltungstätigkeit beträchtliche Ausgaben für PKW-Kosten, Telefongebühren, Porti, Schreibmaschinenkosten usw. abgesetzt hätten. Die Steuerpflichtigen nähmen also offenbar die Hausverwaltung selbst wahr. Das Finanzgericht habe diesen aktenkundigen Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt und infolgedessen Honorare für die Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und für die Abfassung der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten zugelassen, die nur der Berechnung nicht abzugsfähiger Personensteuern gedient hätten und die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Die steuerpflichtigen Eheleute haben von dem Vater der Ehefrau einen offenbar kriegszerstörten Grundbesitz in einer Großstadt von über 15 ar Größe gegen Rentenzahlung übernommen und wieder aufgebaut. Die eigentliche Verwaltung übt die Ehefrau aus. Der Steuerberater prüft vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung die Unterlagen, und zwar allein für einen Häuserblock 13 Hypotheken- und Darlehenskonten, für ein Einfamilienhaus weitere 7 Darlehen und Hypotheken. Außerdem berechnet er die mit dem Grundstückserwerb zusammenhängende Rente und gliedert die zur selbständigen Nebentätigkeit des Ehemannes, der Arbeitnehmer ist, gehörenden Einnahmen und Ausgaben auf Bankkonten auf. Er entfaltet also vor allem zur Feststellung der Einkünfte der Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung eine umfangreiche Tätigkeit und leistet aber wohl auch eine wesentliche Arbeit zur Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit des Ehemannes.

Das Finanzgericht konnte bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung kommen, daß der überwiegende Teil des Honorars, das der Steuerberater für seine Tätigkeit erhalten hat, mit Einkünften der Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit zusammenhängt. Da die Steuerberatungskosten demnach bei der Einkunftserzielung im weiteren Sinne angefallen sind, bestehen nach dem Grundsatzurteil des Senats VI 207/62 S vom 30. April 1965 (BStBl 1965 III S. 410) gegen den Abzug der auf diesen Teil der Arbeiten des Steuerberaters entfallenden Steuerberatungskosten keine Bedenken.

Das Finanzgericht hat das gesamte Honorar von 470 DM als Werbungskosten anerkannt und es abgelehnt, einen Teil davon auszuscheiden für Arbeiten, die nicht zur Einkunftsermittlung geleistet wurden, insbesondere also für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. Der Senat tritt zwar der vom Finanzgericht gegebenen Begründung nicht in vollem Umfang bei. Wegen des offenbar nur geringen Betrags, der nach dem Grundsatzurteil des Senats VI 207/62 S (a. a. O.) auf diese Arbeiten entfällt, trägt der Senat jedoch keine Bedenken, zur Vereinfachung von einer Aufteilung abzusehen und die gezahlten Steuerberatungskosten deshalb ungekürzt zum Abzug zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411640

BStBl III 1965, 414

BFHE 1965, 459

BFHE 82, 459

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