Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen einen Beschluß des BFH, mit dem einem der Beteiligten Kosten auferlegt werden, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

2. Im Erinnerungsverfahren kann der Erinnerungsführer nicht mit der Einwendung gehört werden, die den Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1-2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 21.12.1993 - VII E 13/93 (NV); BFH/NV 1994, 653

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132694

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