Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufteilung der Gerichtskosten im Kostenansatzverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Wer als Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG für Gerichtskosten nach § 59 GKG als Gesamtschuldner haftet, kann im Kostenansatzverfahren nicht eine Aufteilung der Kosten nach § 135 Abs. 5 Satz 1 FGO erreichen. Er kann auch nicht nach § 58 Abs. 2 GKG verlangen, daß zunächst ein anderer Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.

2. Ist über die Kosten des Revisionsverfahrens eine unbedingte Kostenentscheidung ergangen, so daß die Gebühren und Auslagen für dieses Verfahren fällig sind, besteht kein Grund für eine Aussetzung der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz.

 

Normenkette

GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 54 Nr. 1, § 58 Abs. 2, §§ 59, 63 Abs. 1; FGO §§ 74, 135 Abs. 5 S. 1

 

Tatbestand

Nachdem in dem Rechtsstreit des Erinnerungsführers sowie des W und des F (als Kläger) gegen das Finanzamt (FA) wegen Gewinnfeststellung der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Revision des FA die Vorentscheidung aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Kosten des gesamten Verfahrens den Klägern auferlegt hatte, forderte die Kostenstelle des BFH von den Klägern mit Kostenrechnung vom 12. Juli 1988 Gerichtskosten in Höhe von . . .DM.

Mit seiner Erinnerung strebt der Erinnerungsführer eine Aufteilung der Gerichtskosten auf die Kläger an.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Erinnerungsführer ist nach § 54 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Schuldner der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren geworden. Für die Kosten haftet er nach § 59 GKG als Gesamtschuldner. Eine Aufteilung der Kosten nach § 135 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift seit dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1975 nicht mehr anwendbar ist, wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307). An dieser Entscheidung hält der Senat fest. Sie wird von den Einwendungen des Erinnerungsführers nicht berührt. Eine Entscheidung zugunsten des Erinnerungsführers nach § 58 Abs. 2 GKG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gerade der Erinnerungsführer Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG ist, der nach § 58 Abs. 2 GKG nicht geschützt wird.

Da über die Kosten eine unbedingte Entscheidung ergangen ist und die Gebühren und Auslagen deshalb fällig sind (§ 63 Abs. 1 GKG), ist auch deren Anforderung gerechtfertigt. Es besteht deshalb kein Grund, von einer Entscheidung über die Erinnerung etwa im Wege der Aussetzung abzusehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424335

BFH/NV 1989, 720

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