Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Streitwert im Lohnsteuerermäßigungsverfahren
Leitsatz (NV)
Der Streitwert im Lohnsteuerermäßigungsverfahren richtet sich nach der geltend gemachten vorläufigen Steuerermäßigung (BFH Beschluß vom 28. Februar 1975 VI B 28/73, BFHE 115, 199, BStBl II 1975, 515), und zwar auch dann, wenn das FA die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte unter Berufung auf seine örtliche Unzuständigkeit ablehnt.
Normenkette
GKG § 13
Tatbestand
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) für das Verfahren VI B 55/87 betreffend Nichtzulassung der Revision zu entrichtenden Gerichtskosten nach einem Streitwert von 9 053 DM auf 213 DM festgesetzt. Der Erinnerungsführer ist demgegenüber der Auffassung, der Streitwert belaufe sich lediglich auf 4 852 DM.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erinnerungsführer beantragte beim Finanzamt (FA) W die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1986. Der Freibetrag setzte sich danach wie folgt zusammen:
Verluste aus Vermietung und Verpachtung 14 500 DM
Werbungskosten für nichtselbständige Arbeit 9 524 DM
Sonderausgaben 1 900 DM
Freibetrag insgesamt 25 924 DM.
Das FA verneinte unter Berufung auf § 42 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seine örtliche Zuständigkeit und lehnte den Antrag als unzulässig ab.
Die Klage, mit der der Erinnerungsführer begehrte, den im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vom 24. November 1985 beantragten Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1986 einzutragen, blieb erfolglos, ebenso die dagegen eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
Der Erinnerungsführer meint, bei dem Streitwert von 9 063 DM handele es sich um den Betrag, dessen Eintragung als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1986 begehrt worden sei. Der Streitwert berechne sich nach dem streitigen Steuerbetrag. Der betrage nach dem für das Jahr 1986 als voraussichtlich angegebenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 75 000 DM lediglich 4 852 DM, denn auf 75 000 DM entfielen 26 813 DM Lohnsteuer; bei Eintragung von 9 063 DM hätte sich die Lohnsteuer aus dem Betrag von 65 476 DM errechnet und 21 961 DM betragen. Auf den Differenzbetrag von 4 852 DM entfielen jedoch nicht 213 DM Gerichtskosten, sondern nur 132 DM.
Das FA hält den Kostenansatz für zutreffend.
Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Gemäß § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bemißt sich der Streitwert regelmäßig nach der vom Erinnerungsführer beantragten Lohnsteuerermäßigung. Der Erinnerungsführer hat im Streitfall ausweislich des von ihm eingereichten Antrages auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 1986 nicht lediglich eine Ermäßigung für 9 063 DM Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit beantragt, sondern Werbungskosten und Sonderausgaben insgesamt in Höhe von 25 924 DM. Außerdem beantragte der Erinnerungsführer die Eintragung eines Kinderfreibetrages für seine Tochter M, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1986 eingetragen war. Bei seinem voraussichtlichen Bruttoarbeitslohn von 75 000 DM ist demnach die beantragte Lohnsteuerermäßigung wie folgt zu berechnen:
Bruttoarbeitslohn 75 000 DM
Ermäßigungsbetrag wie oben, gekürzt um den
Werbungskostenpauschbetrag (564 DM) und den
Sonder ausgaben-Pauschbetrag (270 DM) 25 090 DM
Weihnachtsfreibetrag 600 DM
Bemessungsgrundlage für die Jahreslohnsteuer 49 310 DM
Darauf entfällt ohne Kinderfreibetrag eine Jahreslohnsteuer in Höhe von 12 041 DM. Demgegenüber ergibt sich bei einem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn von 74 400 DM (75 000 DM ./. 600 DM Weihnachtsfreibetrag) eine Jahreslohnsteuer in Höhe von 24 057 DM. Der Streitwert beträgt danach bereits ohne Berücksichtigung eines ganzen Kinderfreibetrags (24 057 DM ./. 12 041 DM =) 12 016 DM.
Da die Kostenfestsetzung nicht zum Nachteil des Erinnerungsführers geändert werden kann, bleibt es bei den bisherigen Gerichtskosten (vgl. Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10519/22).
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 5 Abs. 4 GKG.
Fundstellen