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BFH Beschluss vom 22.04.1998 - IV B 24/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibungen auf Anschaffungskosten für Kundenstamm

 

Leitsatz (NV)

1. Anschaffungskosten für den Kundenstamm eines Gewerbebetriebs können auch dann nur auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden, wenn die gewerbliche Tätigkeit besonders auf die Person des Unternehmers zugeschnitten ist.

2. Die Frage, ob der Kundenstamm eines Befrachtungsunternehmens auf 3--5 Jahre abschreibungsfähig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394) oder die höchstrichterlich bereits entschieden ist, ohne daß zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind (BFH- Beschluß vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760).

2. Die Frage, ob der Kundenstamm eines Befrachtungsunternehmens für Binnenschiffe auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren abzuschreiben ist, ist bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze nicht klärungsbedürftig.

a) Aus dem Gesetz ergibt sich, daß der Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben ist. Diese ausdrückliche Regelung enthält §7 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner heutigen und auch für die Streitjahre geltenden Fassung. Eine geringere Nutzungsdauer kommt danach nur für den Praxiswert eines selbständig Tätigen in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 IV R 33/93, BFHE 174, 230, BStBl II 1994, 590). Für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswerts eines Gewerbebetriebs ist dementsprechend ohne Bedeutung, ob die gewerbliche Tätigkeit besonders auf die Person des Unternehmers zugeschnitten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH lediglich in solchen Fällen angenommen, in denen sich der Praxiswert eines Freiberuflers durch Übertragung auf eine der Tätigkeit nach freiberufliche, aber kraft Rechtsform oder wegen der Wirkung des §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft in einem Geschäftswert gewandelt hat (BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903, und vom 15. Mai 1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751). Ein so gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

b) Die steuerliche Behandlung des Kundenstamms nach den für den allgemeinen Geschäftswert geltenden Grundsätzen folgt aus der ständigen Rechtsprechung des BFH, die sich ursprünglich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des §7 Abs. 1 Satz 3 EStG bezogen hat (BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 196/67, BFHE 101, 76, BStBl II 1971, 175; vom 14. Februar 1973 I R 89/71, BFHE 109, 222, BStBl II 1973, 580; vom 26. Juli 1989 I R 49/85, BFH/NV 1990, 442), an der aber auch für die im Streitfall anzuwendende neue Rechtslage ab 1987 festzuhalten ist (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 751). Auch insoweit besteht deswegen keine Klärungsbedürftigkeit.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302959

BFH/NV 1998, 1467

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