Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der Divergenz (hier: bloße Rüge der unzutreffenden Anwendung von BFH-Entscheidungen bei der Sachverhaltswürdigung durch das FG); Abgrenzung von Verfahrensfehlern i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO und materiellen Rechtsfehlern bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (unzutreffendes Schätzungsergebnis; Regeln über die Verteilung der Beweislast); Verzicht auf Beteiligtenvernehmung
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben - teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Das Vorbringen des Klägers, soweit es im Kern in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht, legt keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dar (s. dazu näher Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt insbesondere hinsichtlich des Vortrags, die vom Finanzgericht (FG) zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Übersicht über die Bankkonten entspreche nicht den vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung.
2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) rügt, hat er die Entscheidungen des BFH, von denen die Vorentscheidung abweichen soll, nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet". Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).
Der Kläger hat zwar eine Reihe von Entscheidungen angeführt (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1966 IV 142/63, BFHE 87, 504, BStBl III 1967, 201; vom 21. Februar 1974 I R 65/72, BFHE 112, 213, BStBl II 1974, 591; vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504; vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12; vom 28. Mai 1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732), in denen der BFH zu den Anforderungen an eine Schätzung unter Zuhilfenahme einer Geldverkehrs- bzw. Geldzuwachsrechnung Stellung genommen hat, und aus ihnen wesentliche Aussagen wiedergegeben. Er hat aber keine abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung dargelegt, die mit Rechtssätzen aus den angeführten Urteilen des BFH unvereinbar seien. Der Kläger rügt im Grunde nur, daß das FG --seiner Ansicht nach-- die genannten Entscheidungen bei seiner Würdigung der dem Streitfall zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu Unrecht nicht oder unzutreffend angewandt habe. Für eine ordnungsgemäße Darlegung einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist jedoch ohne Bedeutung, ob die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter Anwendung der Rechtsprechung des BFH ggf. als unzutreffend angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom 27. April 1993 V B 177/92, BFH/NV 1994, 133, und vom 9. Juni 1993 II B 11/93, BFH/NV 1994, 102).
3. Der Kläger kann die Zulassung der Revision auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen.
Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom FG zu treffenden Tatsachenfeststellungen. Diese erfassen auch die Schätzungsmethode (BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis, sollte es im Streitfall vorliegen, ist somit kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339). Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 65). Allerdings kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Schätzung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO nicht nachgekommen ist oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) unberücksichtigt gelassen hat. Derartige Fehler sind im Streitfall jedoch nicht schlüssig vorgetragen worden.
- Kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls ein mit der zulassungsfreien Revision zu rügender wesentlicher Mangel gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist es, daß dem angefochtenen Urteil Ausführungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers fehlen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann hierauf nicht gestützt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679). Mit dem Vortrag, das FG habe seine Darlegungen ohne nähere Erläuterungen abgetan, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe kein Grund für die Annahme, daß alle Einnahmen, die nicht belegmäßig nachgewiesen werden könnten, zwangsläufig steuerpflichtige Einkünfte darstellten, sowie, er habe zu keinem Zeitpunkt ein Gewerbe betrieben, macht der Kläger zwar auch eine mangelhafte Würdigung des Sachvortrags geltend. Indes läge darin eine Verletzung materiellen Rechts, die ebenfalls nicht mit der auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944, und vom 10. November 1994 IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691).
- Mit der Behauptung, das FG habe bei seiner Entscheidung die Beweislastregeln verkannt, ist eine Verfahrensrüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Die Regeln über die Verteilung der Beweislast gehören revisionsrechtlich auch zum materiellen Recht und sind deshalb einer Prüfung durch den BFH im Rahmen einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, 165, BStBl II 1971, 220; Ruban in Gräber, a.a.O., § 115 Anm. 28 a.E.).
- Bei der Rüge der vorweggenommenen Beweiswürdigung ist schon zweifelhaft, ob sie ordnungsgemäß erhoben ist. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
Es ist zwar verfahrensrechtlich unzulässig, zu Lasten der beweisbelasteten Partei erhebliche Beweisanträge der Beteiligten mit der Begründung zu übergehen, von der Erhebung der Beweise seien keine zweckdienlichen Ergebnisse zu erwarten. Beweiserhebungen dürfen nicht durch Mutmaßungen des Gerichts über den Ausgang einer Beweisaufnahme ersetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist aber die Beteiligtenvernehmung nur ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bestehen (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195, und vom 23. November 1994 I B 78/94, BFH/NV 1995, 793). Sie dient nicht dazu, einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beschwören. Nach dem aus den Akten ersichtlichen Verlauf des gesamten Verfahrens und den Urteilsgründen ergibt sich, daß das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht die Möglichkeit der Heranziehung des Klägers als ein in Frage kommendes Beweismittel nicht verkannt hat, aber auf seine förmliche Vernehmung als Beteiligter verfahrensfehlerfrei verzichtet hat. Das FG hätte den Kläger nur dann als Partei vernehmen müssen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptungen zur Herkunft der ungeklärten Vermögenszuwächse bestanden hätte. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das FG mit Rücksicht auf die Angaben und das Verhalten des Klägers im Verlaufe des Prozesses verneint. Diese Auffassung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Die Behauptung des Klägers, das FG habe seiner Entscheidung insoweit einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, als es von der Zustimmung des Klägers zur Verteilung der Höhe der Hinzuschätzungen ausgegangen sei, entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Hierin könnte allenfalls die Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten (§ 96 FGO) gesehen werden. Dazu ist aber darzulegen, daß der vom FG zugrunde gelegte Sachverhalt dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht. Der Kläger hat kein schriftliches oder protokolliertes Vorbringen bezeichnet, welches dem vom FG zugrunde gelegten Sachverhalt widerspricht. Dem Sitzungsprotokoll ist vielmehr zu entnehmen, daß der Kläger nur die Zuschätzung überhaupt angegriffen hat, nicht aber die Verteilung der geschätzten Beträge. Eine Protokollberichtigung hat das FG mit Beschluß vom 5. August 1998 abgelehnt.
- Auch die weiteren nach Ansicht des Klägers als Verstoß gegen § 96 FGO zu wertenden Fehler des FG sind nicht ordnungsgemäß dargelegt. Aus dem umfangreichen Beschwerdevorbringen hierzu ergibt sich lediglich, das FG habe das aktenkundige Vorbringen des Klägers nicht in dessen Sinne bei der Beweiswürdigung gewichtet, nicht aber, daß es Teile des Akteninhalts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen