Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung des Fehlens von Urteilsgründen
Leitsatz (NV)
Mit dem Vortrag, dass das FG vorgelegte Unterlagen nicht zutreffend gewürdigt habe und dass dies schon in der ersten Instanz gerügt worden sei, wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO dargetan.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―) darüber, ob Zahlungen an ausländische Firmen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu würdigen sind. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin abgewiesen; die gegen sein Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506).
Im Anschluss an die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragte die Klägerin, das Verfahren gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung wieder aufzunehmen. Der Senat hat das Wiederaufnahmeverfahren, das zunächst beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig gemacht worden war, an das FG verwiesen (Beschluss vom 25. November 1999 I K 1/98, BFH/NV 2000, 730). Das FG hat daraufhin die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Klägerin hat das genannte Urteil des FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, die der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat. Ferner hat sie gegen das Urteil Revision eingelegt und hierzu geltend gemacht, dass "wesentliche Mängel des Verfahrens i.S. des § 116 FGO gerügt werden". Zur Begründung ihrer Rechtsmittel hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das FG-Urteil "unrichtig" sei.
Die Klägerin beantragt, "das FG-Urteil aufzuheben und die Wiederaufnahmeklage zuzulassen".
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision vorliegen:
1. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil grundsätzlich nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in Steuersachen lediglich dann, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i.S. des § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden.
2. Die hierdurch eröffnete zulassungsfreie Revision ist nach gefestigter Rechtsprechung des BFH nur dann statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; vom 10. März 2000 I R 112/98, BFH/NV 2000, 1114, 1115; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 3, m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsschrift erschöpfen sich darin, dass sowohl das FA als auch das FG vorgelegte Unterlagen nicht zutreffend gewürdigt hätten und dass dies schon in dem ursprünglichen Verfahren wiederholt vorgetragen worden sei. Hieraus ergibt sich jedoch kein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO. Eine weiter gehende Revisionsbegründung ist innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht erfolgt. Die Revision ist mithin unzulässig mit der Folge, dass sie gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss verworfen werden muss.
Fundstellen