Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Prozeßverantwortung bei fehlerhafter Fax-Übermittlung
Leitsatz (NV)
1. Ein -- per Telebrief -- unvollständig, ohne die letzte Seite mit der Unterschrift, übermittelter bestimmender Schriftsatz ist zur Fristwahrung nicht geeignet.
2. Unverschuldet i. S. des § 56 FGO ist die unvollständige Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telebrief nur, wenn der für die Absendung Verantwortliche alles Mögliche und ihm Zumutbare unternommen hat, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen.
3. In solchen Fällen der Fristversäumnis ist die Begründungspflicht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nur erfüllt, wenn seitens des Antragstellers alle für die ordnungsgemäße Abwicklung des Absendevorgangs wesentlichen Umstände dargelegt (und glaubhaft gemacht) worden sind.
Normenkette
FGO §§ 56, 64, 120 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das klageabweisende, mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 17. September 1993 zugestellt.
Am 18. Oktober 1993, einem Montag, gingen beim FG per Telefax um 18.20 Uhr und 18.36 Uhr die Blätter 1 bis 3 und 6 bis 8 eines Telebriefs vom 15. Oktober 1993 ein, der am 18. Oktober 1993 beim Postamt X abgesandt worden war. Eine vollständige, die Blätter 1 bis 9, einschließlich der Unterschrift auf der letzten Seite, umfassende Kopie dieses Telebriefs ("Abschrift für den Beklagten") erreichte das FG, am 18. Oktober 1993 mit einfachem Brief übersandt, am 19. Oktober 1993. Der Schriftsatz enthielt
-- eine Nichtzulassungsbeschwerde (s. dazu den Senatsbeschluß X B 297/93 vom heutigen Tag) und
-- eine auf § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Revision, mit der, vorab, die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank (Art. 101 des Grundgesetzes) gerügt wird.
Von der Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 18. November 1993 darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelschrift beim FG am 18. Oktober 1993 unvollständig, vollständig erst am 19. Oktober 1993 eingetroffen sei, beantragte der Prozeßbevollmächtigte am 6. Dezember 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der Telebrief an das FG habe insgesamt 17, auch verschiedene andere Verfahren betreffende Schriftsätze umfaßt. Die Deutsche Bundespost (DBP) habe die Übermittlung von 17 Seiten bestätigt und darüber eine Gebühr von 54 DM erhoben. Bearbeitungsfehler der DBP könnten nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Zur Frage der Übermittlung an das FG hat der Senatsvorsitzende eine Auskunft vom Präsidenten des FG eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. Juli 1994 und die Antwort des FG-Präsidenten vom 20. Juli 1994 nebst den Anlagen hierzu Bezug genommen. Der Kläger hält an seinem Wiedereinsetzungsantrag fest und verweist insoweit auf ein Schreiben des Postamts X vom 17. Dezember 1993, demzufolge nach den Erfahrungen mit Telebriefen an das FG ein Fehler beim Empfangsgerät vermutet wird, aber auch ein Übermittlungsfehler nicht ausgeschlossen werden kann und sich der Vorgang nicht mehr rekonstruieren läßt, weil ein Betriebsprotokoll nicht mehr vorhanden ist.
In der Sache beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beantragt sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
1. Das Schriftstück vom 15. Oktober 1993, das am 18. Oktober 1993, dem unstreitig letzten Tag der Rechtsmittelfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), beim FG eingegangen ist, war unvollständig, genügte vor allem mangels Unterschrift der Schriftform nicht (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1993 III K 13--15/93, BFH/NV 1994, 483; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 64 Rz. 19 und 29 m. w. N.) und war daher zur Fristwahrung nicht geeignet (Gräber, a.a.O., Rz. 11 Vor § 33 m. w. N.). Nach der zur Frage der Fristwahrung eingeholten Auskunft des FG-Präsidenten steht fest, daß die für das FG bestimmte Kopie des Originalschriftsatzes nicht -- wie dies erforderlich gewesen wäre (BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532 m. w. N.) -- bis zum 18. Oktober 1993, 24 Uhr, vollständig vom Empfangsgerät des FG aufgezeichnet wurde, sondern drei Seiten fehlten, vor allem die letzte mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten.
2. Die Fristversäumnis kann nicht nach § 56 FGO geheilt werden. Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift würde u. a. voraussetzen, daß der Kläger bzw. der Prozeßbevollmächtigte (Gräber, a.a.O., § 56 Rz. 6) ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die hierfür erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis durch die Mitteilung vom 18. November 1993) substantiiert und in sich schlüssig dargetan hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750, und vom 17. September 1993 IV R 35/93, BFH/NV 1994, 328). Das ist hier nicht geschehen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Prozeßbevollmächtigte seiner Verpflichtung, die vollständige Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen (vgl. dazu näher: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 24. März 1993 XII ZB 12/93, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1993, 1655, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 97; des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1993 11 A 12565/93, NJW 1994, 1815; des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 1993 3 U 44/93, NJW 1993, 2543), nachgekommen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, welche Vorkehrungen bei der hier praktizierten Art der Übermittlung von Telebriefen (Aufgabe zum Faxen durch die Post unmittelbar an einen mit einem Gerät versehenen Empfänger) unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung generell von einem Absender zu erwarten sind und was in solchen Fällen speziell von einem rechtskundigen Bevollmächtigten zu beachten ist, der selbst schon wiederholt die Erfahrung gemacht hat, daß durch technische Störungen verursachte Übermittlungsfehler keineswegs eine Seltenheit sind; denn der Kläger hat zur Fristenkontrolle überhaupt nichts und zu den Einzelheiten des Absendevorgangs nur Unzureichendes vorgetragen. Anhand der mitgeteilten Umstände kann noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der bestimmende Schriftsatz in dieser Sache nicht schon unvollständig zur Post gegeben wurde. Im Schriftsatz vom 3. Dezember 1993 sind zwar die von der fraglichen Sendung angeblich betroffenen übrigen Sachen benannt, aber ohne die auf jedes Verfahren entfallende Seitenzahl. So bleibt offen, ob nicht schon die Tatsache, daß (nur) ingesamt 17 Seiten von der Post quittiert wurden, zu Zweifeln hinsichtlich der Vollständigkeit hätte Anlaß geben müssen (bei zwei Klagerücknahmen in acht anderen Sachen und einer "Soll-Stärke" von neun Seiten der dieses Verfahren eröffnenden Rechtsmittelschrift).
3. Zur ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Senats wird verwiesen auf dessen Beschluß vom 22. März 1994 X R 66/93 (BFH/NV 1994, 499) sowie auf den Beschluß der Vereinigten Großen Senate des BGH vom 5. Mai 1994 VGS 1--4/93 (Betriebs-Berater 1994, Beilage 11 zu Heft 17, S. 1, 5).
Fundstellen
Haufe-Index 420486 |
BFH/NV 1995, 702 |