Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz; Entscheidungserheblichkeit
Leitsatz (NV)
Die Revision kann nur dann wegen Ab weichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH zugelassen werden, wenn Divergenz in bezug auf eine Rechtsfrage besteht, die sich im angestrebten Revisionsverfahren stellt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übte im Streitjahr (1984) seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Rahmen einer Sozietät aus. Im Dezember 1984 meldete er für jedes seiner beiden (1980 und 1981 geborenen) Kinder die Aufnahme eines "Einzelhandelsunternehmens Goldhandel" an. Er erwarb am 19. Dezember 1984 für jedes Kind bei einer Spar kasse ... Goldmünzen, die jeweils am 18. Januar 1985, am 20. März 1985 und im Sommer 1985 an die Stadtsparkasse zurückverkauft wurden. Aus dem Verkauf der Münzen verblieb insgesamt ein geringfügiger Überschuß.
Der Kläger gab für seine Kinder Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das IV. Quartal 1984 ab, in denen er die den Kindern in Rechnung gestellten Vorsteuern von jeweils ... DM als abziehbar geltend machte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte dies ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Daraufhin gab der Kläger im Februar 1989 eine auf seinen Namen lautende Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1984 für seinen "Handel mit Goldmünzen" ab. Er beantragte, ihn selbst als den handelnden Unternehmer anzuerkennen und machte Vorsteuern in Höhe von ... DM aus dem Ankauf der Goldmünzen als abziehbar geltend.
Das FA lehnte eine Veranlagung des Klägers zur Umsatzsteuer ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht Unternehmer i. S. des § 15 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) gewesen, weil er nicht nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Zur Begründung macht er geltend, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 1992 V R 112/87 (BFH/NV 1993, 59) ab.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das FG in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem -- ebenfalls tragenden -- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671 m. w. N.). Divergenz muß in bezug auf eine Rechtsfrage bestehen, die im Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1988 I B 108/86, BFHE 154, 486, BStBl II 1989, 104; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 16).
Daran fehlt es im Streitfall. Es ist nicht zu erwarten, daß in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren die in der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen -- unterstellt, eine Divergenz läge vor -- geklärt werden. Denn der vom Kläger begehrte Vorsteuerabzug scheitert bereits daran, daß die zugrundeliegenden Rechnungen nicht auf seinen Namen, sondern auf den Namen seiner Kinder lauten. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann nicht aufgrund einer Rechnung erfolgen, die auf einen Dritten ausgestellt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158; vom 26. November 1987 V R 29/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 78 unter 3 a; vom 23. August 1988 X R 23/81, StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 102). Auf die Frage, ob der Kläger Unternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG 1980 war, kommt es mithin im Streitfall nicht an.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß ohne Angabe von Gründen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen