Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung
Leitsatz (NV)
1. Die Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft, weil das Gericht die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ändern kann.
2. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids wird der Streitwert ausnahmsweise auch durch Anwendung eines höheren Vomhundertsatzes als 25 % auf den umstrittenen Gewinn- und Verlustbetrag ermittelt.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; GKG § 14 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2 Sätze 2-3
Tatbestand
Der Senat hat mit Beschluß vom ... 1996 die Revision der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ... als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Revisionsverfahren auf ... DM festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung erheben die Kläger Gegenvorstellung. Sie sind der Auffassung, nur für die Streitjahre 1983 bis 1985 sei die Klage auf Ansatz von Verlusten gerichtet gewesen; da für die Streitjahre 1973 bis 1982 aber nur die Aufhebung der negativen Feststellungsbescheide beantragt worden sei, komme ein Streitwertansatz von 50 v. H. der streitigen Verlustbeträge nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist zwar statthaft. Denn gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ändern. Die Gegenvorstellung beinhaltet insoweit eine Anregung an das Gericht.
Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist jedoch nicht veranlaßt.
Im Revisionsverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da die Kläger nur für die Streitjahre 1983 bis 1985 den Ansatz bezifferter Verluste beantragt haben, war der Streitwert für die vorangegangenen Streitjahre 1973 bis 1982 nach den Wirkungen zu bemessen, die das Begehren auf die von den Feststellungen abhängigen Steuern ausübt. Auch insoweit war das eigentliche finanzielle Interesse auf die Anerkennung ausgleichsfähiger Verluste gerichtet, wie sie die Kläger und ihre Rechtsvorgänger gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht hatten.
Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids wird der Streitwert durch Anwendung eines bestimmten Vomhundertsatzes auf den umstrittenen Gewinn- oder Verlustbetrag ermittelt. Dabei ist grundsätzlich von einem Satz von 25 v. H. auszugehen (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38); ein Satz, der auch bei Klagen gegen sog. negative Gewinnfeststellungsbescheide gilt (Senatsbeschluß vom 17. Juli 1975 IV R 190/72, BFHE 116, 320, BStBl II 1975, 827). Je nach den mutmaßlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer können im Einzelfall aber auch andere Vomhundertsätze für die Streitwertermittlung maßgebend sein (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542). Deshalb kann nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen des Streits über die Höhe des Verlusts ein Pauschsatz von 50 v. H. angemessen sein, wenn -- wie im Streitfall -- Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß die angestrebten Verlustbeträge bei der Ermittlung des Einkommens der Mitunternehmer zum Ausgleich entsprechend hoher positiver Einkünfte dienen sollen (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1989 VIII R 226/84, BFH/NV 1990, 725). Daß sich möglicherweise bei einzelnen Gesellschaftern ein Grenzsteuersatz von unter 50 v. H. ergeben könnte, steht der Schätzung eines erhöhten Pauschsatzes nicht entgegen. Dies wird einmal durch einen Steuersatz von über 50 v. H. bei anderen Gesellschaftern ausgeglichen und ist zum anderen die zwangsläufige Folge der bei der Streitwertbemessung im Gewinnfeststellungsverfahren gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise (BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, 10, BStBl II 1978, 409, und vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520). Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf den Bereich der sog. "Abschreibungsgesellschaften" beschränkt (BFH-Beschluß in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38).
Fundstellen
Haufe-Index 422273 |
BFH/NV 1997, 699 |