Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde in PKH-Sachen
Leitsatz (NV)
1. Mandatsniederlegungen erreichen in Verfahren mit Vertretungszwang Rechtswirkung erst mit Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten.
2. Zu den Anforderungen an eine Beschwerde in PKH-Sachen.
Normenkette
FGO § 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 114 ff.
Tatbestand
I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1993 wehrt sich der Kläger, der Antragsteller und Beschwerdeführer in diesem Verfahren (Kläger) dagegen, daß ihn der Beklagte, der Antrags- und Beschwerdegegner in diesem Verfahren (das Finanzamt -- FA --), nach wiederholter vergeblicher Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer herangezogen und hierbei Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt hat. Er, der Kläger, meint, mit seiner (im hier interessierenden Zeitraum unstreitig ausgeübten) Tätigkeit als Warenhausdetektiv sei er allenfalls lohnsteuerpflichtig gewesen, die Einkommensteuer 1993 daher auf 0 DM festzusetzen.
Außerdem hat der Kläger unter Vorlage einer formularmäßigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Klageverfahren Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines bisherigen Prozeßbevollmächtigten beantragt.
Diesen Antrag hat das FG wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Das FA sei zur Schätzung berechtigt gewesen. Diese sei auch, angesichts des vom Kläger selbst angegebenen Stundenlohns, nicht offensichtlich zu hoch ausgefallen, zumal eine Steuererklärung noch immer nicht vorliege. Auf die zutreffende Beurteilung der Einkunftsart komme es nicht an.
Gegen die Ablehnung des PKH-Antrags hat der Kläger Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung allerdings nichts weiter vorgetragen und die in diesem Zusammenhang angekündigte Steuererklärung nicht vorgelegt.
Der Prozeßbevollmächtigte hat sein Mandat niedergelegt, das FA von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
Nach §142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. -- Der zu diesem Zweck beim Prozeßgericht zu stellende Antrag (§117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist insofern zu substantiieren, als es Sache des Rechtssuchenden ist, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sowie außerdem -- unter Verwendung der hierfür eingeführten amtlichen Vordrucke -- eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beizufügen (§117 Abs. 2 und 4 ZPO).
1. Die Mandatsniederlegung erlangt in Verfahren, in denen -- wie im Streitfall -- Vertretungszwang herrscht (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §142 Rz. 3, m. w. N.), Rechtswirkung erst mit der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten (Gräber, a. a. O., §62 Rz. 45, m. w. N.). Letzteres abzuwarten, erübrigte sich angesichts des Umstands, daß dies auf den weiteren Verlauf des Verfahrens keinerlei Einfluß mehr haben könnte.
2. Aus denselben Gründen ist es unbeachtlich, daß der Kläger für das Beschwerdeverfahren weder eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Versicherung abgegeben hat, daß sich insoweit inzwischen nichts geändert hat (s. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 1997 II S 4/97, BFH/NV 1998, 208).
3. Die Beschwerde war allein deshalb abzulehnen, weil das FG die Erfolgsaussichten der Klage zutreffend beurteilt hat. Bisher ist noch nicht einmal die gemäß §40 Abs. 2 FGO für die Zulässigkeit der Klage unerläßliche Rechtsbeeinträchtigung des Klägers durch den Schätzungsbescheid erkennbar (dazu näher Gräber, a. a. O., §40 Rz. 87 ff., m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 67454 |
BFH/NV 1998, 1370 |