Entscheidungsstichwort (Thema)
Partnerschaft vor BFH nicht postulationsfähig
Leitsatz (NV)
- Eine Partnerschaftsgesellschaft gehört nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH vertretungsbefugten Personen.
- Wird ein Rechtsmittel auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft (juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft) eingelegt und in der Wir-Form abgefaßt, so ist ein solcher Schriftsatz im allgemeinen der betreffenden Gesellschaft zuzurechnen. Anderes gilt nur, wenn sonstige Merkmale ‐ etwa eine ausdrückliche Klarstellung im Rubrum des Schriftsatzes, daß der unterzeichnete Rechtsanwalt oder Steuerberater als Bevollmächtigter auftritt ‐ die Schlußfolgerung gestatten, daß die Rechtsbehelfsschrift einer natürlichen Person zuzurechnen ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat beim Finanzgericht (FG) für ihren Rechtsstreit wegen des vom Beklagten (Finanzamt) erteilten Abrechnungsbescheides vom 18. Februar 1998 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen ist auf dem Briefbogen der "Partnerschaft A und B Rechtsanwälte-Steuerberater" Beschwerde eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift ist von dem Rechtsanwalt R unterzeichnet, der auf dem betreffenden Kopfbogen als "Mitarbeiter" der Partnerschaft ausgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH), wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß des FG hervorgeht, jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1994 VII R 61/94, BFH/NV 1995, 426).
So liegt es hier. Denn die Beschwerde ist von einer Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden, die nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH vertretungsbefugten Personen gehört (Beschluß des BFH vom 26. Februar 1999 XI R 66/97). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 154/97 (BFHE 187, 153, BStBl II 1998, 692) ausgeführt hat, ist Zurechnungssubjekt des prozessualen Handelns einer Partnerschaftsgesellschaft die Partnerschaft selbst als ein der juristischen Person weitgehend angenähertes eigenständiges Rechtsgebilde. Ebensowenig wie das Handeln der Partnerschaft deshalb, selbst wenn sie bei der Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Partner tätig wird, welcher Steuerberater oder Rechtsanwalt ist, nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes als befugt angesehen werden kann (Urteil des Senats in BFHE 187, 153, BStBl II 1998, 692), kann ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel, selbst wenn dabei einer ihrer Partner tätig wird, welcher Rechtsanwalt oder Steuerberater ist, als i.S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater eingelegt angesehen werden. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ebenso unzulässig wie es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei Rechtsmitteln der Fall ist, die von einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person, insbesondere einer GmbH, eingelegt werden (BFH-Entscheidungen vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651, und vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121).
Im Streitfall ist das Rechtsmittel, die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH, von einer Partnerschaftsgesellschaft und nicht von dem unterzeichneten Rechtsanwalt eingelegt worden. Wird nämlich ein Rechtsmittel auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft, sei diese juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, eingelegt und zudem ―wie hier die Beschwerdeschrift― in der Wir-Form abgefaßt, so ist ein solcher Schriftsatz im allgemeinen der betreffenden Gesellschaft zuzurechnen, sofern nicht sonstige Merkmale ―etwa eine ausdrückliche Klarstellung im Rubrum des Schriftsatzes, daß der unterzeichnete Rechtsanwalt oder Steuerberater als Bevollmächtigter auftritt― die Schlußfolgerung gestatten, daß die Rechtsbehelfsschrift trotz der Verwendung des Briefbogens einer vor dem BFH nicht vertretungsbefugten Gesellschaft einer natürlichen Person zuzurechnen ist, die nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH auftreten darf (vgl. u.a. Beschluß des BFH vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109). An solchen Anhaltspunkten, die bei der Verwendung des Kopfbogens einer Partnerschaftsgesellschaft für die Zurechnung einer Rechtsmittelschrift zu einem der Partner oder einer sonstigen vertretungsbefugten natürlichen Person ebenfalls erforderlich sind, fehlt es im Streitfall. Es deutet nichts darauf hin, daß R für einen der Partner oder gleichzeitig für sämtliche Partner der Partnerschaftsgesellschaft auftreten wollte oder sogar unbeschadet seiner Beschäftigung als Mitarbeiter der Partnerschaftsgesellschaft die Verantwortung für das Rechtsbehelfsverfahren selbst aufgrund seiner entsprechenden beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt übernehmen wollte.
Fundstellen
Haufe-Index 302341 |
BFH/NV 1999, 1361 |
BBK 1999, 1035 |