Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Notwendigkeit der Rechtsfortbildung
Leitsatz (NV)
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann einschlägig sein, wenn Fragen aufgeworfen werden, die Gegenstand eines Vorlagebeschlusses an den Großen Senat des BFH sind.
2. Ein Vorlagebeschluss an den großen Senat des BFH kommt als Divergenzentscheidung nicht in Betracht.
3. Die Frage, nach welchen Kriterien ein Wirtschaftsgut dem Betriebs- bzw. Privatvermögen zuzuordnen ist, ist nicht klärungsbedürftig.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen 2 K 322/06) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht dartun können. Weder greift der Revisionszulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
1. Divergenz
Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil den abstrakten Rechtssatz, wonach der Gesetzgeber davon ausgehe, "dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Betriebs unbeachtlich ist". Er stellt diesem Rechtssatz einen gegenteilig zu verstehenden gegenüber, den er dem Beschluss des BFH vom 20. Juli 2006 VI R 94/01 (BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121) entnommen hat. Danach ist ein abgrenzbarer, betrieblich veranlasster Aufwendungsteil als solcher Betriebsausgabe, deren steuerliche Nichtberücksichtigung dem Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der steuerlichen Gerechtigkeit widerspreche. Der Kläger lässt allerdings außer Acht, dass es sich bei diesem Beschluss um eine Vorlage an den Großen Senat des BFH handelt, mit dem eine Rechtsfrage zur Beurteilung gestellt wird, die nach Auffassung des vorlegenden Senats bisher nicht abschließend geklärt ist. Ein solcher Beschluss kann als Divergenzentscheidung nicht in Betracht kommen, weil dem vom Kläger herausgearbeiteten Rechtssatz noch keine Streit entscheidende abschließende Wirkung zukommt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 173).
2. Notwendigkeit der Rechtsfortbildung
Trotz der durch Anrufung des Großen Senats des BFH augenscheinlichen Klärungsbedürftigkeit der Frage der Reichweite und des Anwendungsbereichs des in § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes hat der Kläger mit seinem Vorbringen die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht schlüssig dargetan. Der Kläger hat nicht berücksichtigt, dass sowohl dem Vorlagebeschluss des VI. Senats des BFH in BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121 wie der weiteren vom Kläger genannten Entscheidung des BFH vom 18. August 2005 VI R 32/03 (BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30) Fälle zugrunde liegen, in denen über die steuerliche Behandlung von jedenfalls zum Teil privat veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Auslandsreise zu entscheiden war.
Aus der ggf. ungewissen Beurteilung dieser Frage kann nicht gefolgert werden, die Frage sei klärungsbedürftig, nach welchen Kriterien ein Wirtschaftsgut wie eine an ein bestehendes Wohnhaus angebaute Schwimmhalle mit Sauna dem Betriebs- bzw. Privatvermögen eines Betriebs, der sich mit Vertrieb und dem Bau von Schwimmbecken, Saunen und Solarien befasst, zuzuordnen ist, wenn das Wirtschaftsgut unstreitig nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat genutzt wird, selbst wenn --wie im Streitfall-- das Ausmaß der privaten Nutzung umstritten ist. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern, ob sich die private und die betriebliche Nutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise trennen lassen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21). Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Möglichkeit der zutreffenden Trennung nach objektiven Maßstäben und in leicht nachprüfbarer Weise und damit die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Abzugs- und Aufteilungsverbot im konkreten Fall verneint. Die genannten Kriterien sind unverändert anerkannt (vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 12 Rz 25 "Schwimmhalle" unter Hinweis auf das vom FG zitierte BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201) und werden von dem in der Rechtsprechung --jedenfalls des VI. Senats des BFH-- festzustellenden Wandel der Betrachtung des Abzugs- und Aufteilungsverbots nicht berührt. Infolgedessen gibt der Streitfall nicht die für den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangte im allgemeinen Interesse liegende Veranlassung, Leitsätze für eine neuerliche Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entwickeln (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41). Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der im konkreten Streitfall zu entscheidenden Frage. Daher kommt auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Frage, auch wenn dieser Zulassungsgrund allgemein als einschlägig erachtet wird, wenn Fragen aufgeworfen werden, die Gegenstand eines Vorlagebeschlusses sind (vgl. Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 173; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 50).
Fundstellen