Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Eine Gegenvorstellung ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 4, § 115
Tatbestand
I. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für das von ihm betriebene Revisionsverfahren (X R 3/09) und für sein Begehren, die Revision zuzulassen (X B 18/09). Diesen Antrag lehnte der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2009 X S 5/09 (PKH) ab, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. Die anhängig gemachten Rechtsmittel seien unzulässig. Gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters sei weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Hierauf beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2009, den vorstehend genannten Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er lediglich vor, sein Antrag sei begründet. Er sei zudem berechtigt, sich selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu vertreten. Auch erhebe er (gegen den Senat) Dienstaufsichtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Das Begehren des Antragstellers ist als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist mangels substantiierten Vortrags unzulässig.
1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen den unanfechtbaren Beschluss des angerufenen Senats vom 17. März 2009 X S 5/09 (PKH) sind als Gegenvorstellung auszulegen. Wird wie hier nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gerügt, sondern wird vorgebracht, der Senatsbeschluss sei aus anderen Gründen fehlerhaft, ist eine solche Eingabe als Gegenvorstellung zu würdigen (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
Diese Gegenvorstellung ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60). Jedenfalls ist ein solcher Rechtsbehelf, seine Statthaftigkeit unterstellt, nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Solche Einwendungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt sein Vortrag keine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Soweit er geltend macht, er könne sich vor dem BFH selbst vertreten, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil der angerufene Senat seinen Beschluss X S 5/09 (PKH) auf den Gesichtspunkt des Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung) überhaupt nicht gestützt hat.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474).
Fundstellen