Leitsatz (amtlich)
Der Beschluß des FG, mit dem es den Antrag auf Änderung des Streitwerts von Amts wegen abgelehnt hat, ist nicht beschwerdefähig.
Normenkette
FGO § 146 Abs. 2-3, § 128
Tatbestand
Das FG hatte durch Beschluß vom 3. Februar 1971 den Streitwert für die Klage des Beschwerdeführers auf 2 981 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 8. März 1971 beantragte der Beschwerdeführer, den Streitwert von Amts wegen nach § 146 Abs. 2 FGO auf 295 DM festzusetzen. Der Beschwerdeführer begehrte eine förmliche Entscheidung.
Mit Beschluß vom 14. Juni 1971 verwarf das FG den Antrag als unzulässig, da die Streitwertentscheidung am 24. Februar 1971 rechtskräftig geworden sei. Es sehe auch keinen Anlaß, die Festsetzung von Amts wegen zu ändern. Das FG hat dem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde beigefügt.
Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluß fristgerecht Beschwerde ein. Er macht geltend, daß § 146 Abs. 2 FGO inhaltlich dem § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GKG entspreche. Zu dieser Bestimmung habe der BGH in seinem Urteil III ZR 143/60 vom 6. November 1961 (NJW 1962, 583) die Ansicht vertreten, daß § 23 Abs. 1 GKG den Beteiligten zwar kein formelles Beschwerderecht einräume. Das Gericht, dessen Streitwertfestsetzung abgeändert werden solle, sei jedoch zur Änderung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn es die Rechtslage erheische. Das bedeute, daß das Gericht sich jedenfalls mit den eingehend begründeten und nicht von vornherein als absolut unbegründet erscheinenden Vorstellungen des Beteiligten, der die Änderung der Streitwertfestsetzung begehre, befassen müsse.
Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
§ 146 Abs. 3 FGO sieht die Beschwerde nur gegen die Festsetzung (§ 146 Abs. 1 FGO) und die Änderung (§ 146 Abs. 2 FGO) des Streitwerts vor. Der angefochtene Beschluß des FG beinhaltet weder das eine noch das andere. Das FG hat vielmehr die Änderung des Streitwerts abgelehnt. Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde nicht statthaft (vgl. Beschluß des OLG Koblenz 3 W 288/66 vom 18. November 1966, Kostenrechtsprechung, § 23 GKG, Rechtsspruch 36, Büro 1967 S. 807). Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht aus § 128 Abs. 1 FGO, wonach die Beschwerde gegen die Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, gegeben ist, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Zwar schließt § 146 Abs. 3 FGO die Beschwerde gegen die Ablehnung der Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht ausdrücklich aus. Dadurch, daß in der Vorschrift als beschwerdefähige Entscheidungen nur die Festsetzung und die Änderung des Streitwerts genannt werden, hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, daß die Ablehnung der Änderung von Amts wegen nicht beschwerdefähig ist. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung kein förmliches Verfahren in Gang setzt. Die Festsetzung des Streitwerts kann lediglich "von Amts wegen" geändert werden (§ 146 Abs. 2 FGO). Ein Antrag auf Änderung ist also nur als Anregung anzusehen. Ein förmlicher Beschluß über die Ablehnung des Änderungsantrags ist weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich (vgl. BGH-Urteil III ZR 143/60 vom 6. November 1961, a. a. O.). Ob das FG der Anregung hätte Folge leisten müssen, kann mithin vom BFH nicht überprüft werden.
Im übrigen besteht auch für die Beschwerde gegen den die Änderung ablehnenden Beschluß des FG kein Rechtsschutzbedürfnis; denn der Beschwerdeführer konnte die Streitwertfestsetzung mit der Beschwerde angreifen (vgl. Beschluß des FG Münster vom 8. Oktober 1969, EFG 1970, 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 140 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 7 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 69672 |
BStBl II 1972, 772 |
BFHE 1972, 180 |