Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründungsanforderungen an eine auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Betrifft eine Rechtssache ausgelaufenes Recht, muß der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen, weshalb gleichwohl ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Rechtsfrage fortbesteht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Rechtsfrage, ob ein Kläger sein tatsächliches Vorbringen zur Begründung der Klage nach Ablauf einer ihm nach Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzten Ausschlußfrist konkretisieren darf, betrifft ausgelaufenes Recht. Art. 3 § 3 VGFGEntlG ist durch § 79b FGO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) ersetzt worden. Zwar kann in Ausnahmefällen eine Rechtsfrage auch dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft. In einem solchen Fall muß der Beschwerdeführer jedoch darlegen, woraus er das seiner Auffassung nach gleichwohl fortbestehende Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten will (BFH-Beschlüsse vom 18. April 1990 II B 78/89, BFH/NV 1991, 247, und vom 19. August 1992 II B 35/92, BFH/NV 1993, 491). Der unsubstantiierte Hinweis auf eine angebliche "Vielzahl von Fällen", für die die höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage von Bedeutung sei, reicht hier schon deshalb nicht aus, weil die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich erachtete Rechtsfrage die Auslegung einer Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts betrifft, die mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch eine inhaltlich wesentlich geänderte Vorschrift ersetzt worden ist. Darüber hinaus kann die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nur bei einer Verfahrenskonstellation entscheidungserheblich werden, von der keineswegs offensichtlich ist, daß sie häufig auftritt. Da die Beschwerdeschrift zur grundsätzlichen Bedeutung der im Schriftsatz vom 12. August 1994 bezeichneten Rechtsfrage keine substantiierten Ausführungen enthält, ist die Beschwerde insoweit nicht ordnungsgemäß begründet.
Der Senat kann nicht entscheiden, ob das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 23. Dezember 1994 die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO rechtfertigen könnte. Bei einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde prüft der BFH nur die innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten Rechtsfragen (BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 423464 |
BFH/NV 1996, 164 |