Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erklärung eines Einspruchs zur Niederschrift

 

Leitsatz (NV)

1. Die in § 357 Abs. 1 AO 1977 zugelassene Möglichkeit, Rechtsbehelfe zur Niederschrift zu erklären, stellt eine Unterform der schriftlichen Einlegung dar; ein Einspruch ist daher in allen Fällen schriftlich einzulegen.

2. Eine schuldhaft unterlassene Protokollierung eines zur Niederschrift erklärten Einspruchs vermag diesen als solchen nicht zu ersetzen.

3. Allein die Bitte um Fristverlängerung führt nicht zu der Verpflichtung des Finanzamts, den Steuerpflichtigen nochmals auf die Voraussetzungen der Einspruchseinlegung hinzuweisen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 §§ 110, 357 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 29.12.2003; Aktenzeichen 12 K 246/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1345171

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge