Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erklärung eines Einspruchs zur Niederschrift
Leitsatz (NV)
1. Die in § 357 Abs. 1 AO 1977 zugelassene Möglichkeit, Rechtsbehelfe zur Niederschrift zu erklären, stellt eine Unterform der schriftlichen Einlegung dar; ein Einspruch ist daher in allen Fällen schriftlich einzulegen.
2. Eine schuldhaft unterlassene Protokollierung eines zur Niederschrift erklärten Einspruchs vermag diesen als solchen nicht zu ersetzen.
3. Allein die Bitte um Fristverlängerung führt nicht zu der Verpflichtung des Finanzamts, den Steuerpflichtigen nochmals auf die Voraussetzungen der Einspruchseinlegung hinzuweisen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 §§ 110, 357 Abs. 1
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 29.12.2003; Aktenzeichen 12 K 246/99) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1345171 |
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