Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Übergang zum Bestandsvergleich beim Tod eines Freiberuflers
Leitsatz (NV)
Es ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, daß der Tod eines Freiberuflers nicht eo ipso zu einer Betriebsaufgabe und damit zum Übergang zum Bestandsvergleich führt. Es ist vielmehr möglich, daß die Erben nach dem Tod zufließende Praxiseinkünfte zu versteuern haben.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 18
Gründe
Die streitige Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinlänglich beantwortet ist (vgl. Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 50 m. w. N.).
Veräußert ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, seinen Betrieb oder gibt er ihn auf, so ist er zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung oder Aufgabe zunächst zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1973 VIII R 34/71, BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786; vom 27. Februar 1975 I R 178/73, insoweit nicht veröffentlicht - NV -; vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287). Während die vorgenannten Entscheidungen zu Gewerbetreibenden (Handelsvertretern) ergangen sind, hat der Senat in gleicher Weise zur Aufgabe einer freiberuflichen Praxis entschieden (Urteil vom 11. August 1983 IV R 156/80, NV). In diesem Urteil wird nicht nur ausdrücklich die in Abschn. 17 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1972 (Abs. 8 EStR 1990) dargestellte Auffassung als zutreffende Wiedergabe der Rechtsprechung bezeichnet, sondern es wird auch bestätigt, daß die in Abschn. 19 Abs. 2 EStR 1972 zur Vermeidung von Härten vorgesehene Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben nicht in Betracht kommt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. August 1967 IV 30/65, BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755).
Die Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), daß es beim Tod eines Freiberuflers eo ipso zu einer Betriebsaufgabe komme, ist nicht zutreffend (vgl. Schmidt / Seeger, Einkommensteuergesetz, § 18 Anm. 37). Weil der Tod des Freiberuflers nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe führt, können die Erben, solange sie den Betrieb nicht veräußern oder aufgeben, weiterhin betriebliche Einkünfte erzielen, die - wenn sich der Erblasser nicht für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich entschieden hat - im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern sind (vgl. das von den Klägern zitierte BFH-Urteil vom 30. November 1989 I R 19/87, BFHE 159, 162, BStBl II 1990, 246).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 63598 |
BFH/NV 1992, 512 |