Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe; Begründung eines Steuerbescheids
Leitsatz (NV)
1. Zu den Anforderungen an die Begründung eines Steuerbescheides, der auf eine Fahndungsprüfung gestützt wird.
2. Kein Ermessen bei einer Inanspruchnahme durch Steuerbescheid.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114; AO 1977 § 121 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte, ihm für ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung seines Antrages führte der Antragsteller sinngemäß aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides, weil er nicht ausreichend begründet sei.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit der Begründung ab, daß es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Aussetzungsverfahrens fehle. Gegen den angegriffenen Steuerbescheid bestünden hinsichtlich der Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Bedenken. Der Steuerbescheid sei kurz, aber jedenfalls so begründet, daß der Antragsteller sich dagegen verteidigen könne, was er auch im einzelnen getan habe. Da der Antragsteller auch den Vorwurf der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei eingestanden und das Verfahren für erledigt erklärt habe, spreche die summarische Prüfung gegen die Erfolgsaussichten, und deshalb sei auch keine Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1985 legte der Antragsteller gegen diesen Beschluß Beschwerde ein. Seine Beschwerde begründete er damit, daß sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinreichende Erfolgsaussichten gehabt habe, weil der Steuerbescheid mangels ausreichender Begründung rechtswidrig gewesen sei.
Der Antragsgegner (Hauptzollamt - HZA -) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist vom FG auf jeden Fall deshalb zutreffend abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung), so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob die Beendigung des Verfahrens durch Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Gewährung einer Prozeßkostenhilfe entgegensteht. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob überhaupt eine Begründung erforderlich war, weil gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dem Antragsteller die einzelnen Tatsachen bereits aus der gegen ihn gerichteten Fahndungsprüfung bekannt waren (vgl. dazu Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 121 Anm. 3). Denn die Begründung des streitigen Steuerbescheids entspricht im vorliegenden Einzelfall den Anforderungen des § 121 AO 1977. Dem Steuerschuldner sind darin die Tatsachen (der Begehungsort, Zeitraum sowie die Begehungsweise) mitgeteilt worden, durch die der steuerbegründende Tatbestand erfüllt worden ist. Daraus konnte der Antragsteller entnehmen, welcher Lebenssachverhalt dem Steuerbescheid zugrunde gelegt worden ist, so daß ihm eine wirksame Verteidigung seiner Rechte möglich war. Bei dieser Sachlage ist eine abschließende Entscheidung über die Anforderungen an eine Begründung i.S. des § 121 Abs. 1 AO 1977 nicht erforderlich.
Auch ein Ermessensfehlgebrauch scheidet - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - aus, weil im Streitfall eine Inanspruchnahme des Antragstellers durch Steuerbescheid als Steuerschuldner erfolgt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 414761 |
BFH/NV 1988, 49 |