Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung der Revision unter einer Bedingung
Leitsatz (NV)
Eine unter einer Bedingung eingelegte Revision ist unzulässig. Eine unzulässige Bedingung liegt vor, wenn die Einlegung der Revision vom Erfolg oder Nichterfolg der NZB abhängig gemacht wird.
Normenkette
FGO § 120
Tatbestand
Das beklagte Finanzamt (FA) hat gegen die Klägerin Schenkungsteuer festgesetzt. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
Hiergegen hat die Klägerin ,,. . . vorsorglich
1) Beschwerde erhoben wegen Nichtzulassung der Revision, hilfsweise
2) Revision eingelegt sowie
3) Befangenheitsanträge gestellt. . ."
Die Frist zur Begründung der Revision wurde bis zum 20. September 1992 verlängert. Mit innerhalb dieser Frist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben hat die Klägerin um ,,stillschweigende" Verlängerung dieser Frist gebeten.
Durch Beschluß vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Die von der Klägerin bei Einlegung der Rechtsmittel verwendete Formulierung ist dahin zu verstehen, daß die Revision unter der Bedingung eingelegt sein soll, daß die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der bei der Numerierung der Rechtsmittel zwischen den Nrn.1 (Nichtzulassungsbeschwerde) und 2 (Revision) erfolgten Einfügung des Wortes ,,hilfsweise". Da die Klägerin durch einen nach Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs postulationsfähigen (grundsätzlich prozeßgewandten) Berufsträger vertreten ist, kann diese Formulierung nicht dahin ausgelegt werden, daß damit gleichwohl - d.h. ungeachtet des Wortsinns - der Wille zur unbedingten Einlegung der Revision zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271).
Eine unter einer Bedingung eingelegte Revision ist unzulässig. Eine unzulässige Bedingung liegt vor, wenn die Einlegung der Revision vom Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde abhängig gemacht wird (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1973 VIII R 219/72, BFHE 110, 393, BStBl II 1974, 34). Dies gilt auch für den Fall, daß die Revision unter der Bedingung eingelegt wird, daß die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat.
Da keine fristgemäß wirksam eingelegte Revision vorliegt, kommt es auf die Frage einer fristgerechten Begründung der Revision - und damit ggf. einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - nicht mehr an.
Fundstellen
Haufe-Index 423164 |
BFH/NV 1993, 481 |