Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung bei unzulässigem Rechtsbehelf

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bestehen, kann es dann nicht mehr kommen, wenn derselbe bestandskräftig ist bzw. wenn der gegen ihn gerichtete Rechtsbehelf unzulässig ist.

2. Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist dann ausgeschlossen, wenn der gegen den angefochtenen Steuerbescheid sich richtende Rechtsbehelf unzulässig ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Antragstellerin hat vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos gegen den Antragsgegner (Finanzamt -- FA --) u. a. wegen Umsatzsteuer 1989 und 1990 geklagt. Das FG hat den diesbezüglichen Teil der Klage durch Urteil vom 8. November 1993 als unbegründet zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Antragstellerin hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat und die der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1994 hat die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1989 wegen eines Betrages in Höhe von ... DM und die des Umsatzsteuerbescheides 1990 wegen eines Betrages in Höhe von ... DM beantragt.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet. Er war deshalb abzulehnen.

Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn und soweit entweder ernst liche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen sie sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Zur Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bestehen, kann es jedoch dann nicht mehr kommen, wenn derselbe bestandskräftig ist bzw. wenn der gegen ihn gerichtete Rechtsbehelf unzulässig ist. In einem solchen Fall ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet, ohne daß der Steuerbescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Entsprechendes gilt, wenn als Aussetzungsgrund das Vorliegen einer unbilligen Härte geltend gemacht wird. Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist dann ausgeschlossen, wenn der gegen den angefochtenen Steuerbescheid sich richtende Rechtsbehelf unzulässig ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 97 m. w. N.).

Im Streitfall sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide bestandskräftig. Dies ergibt sich aus dem Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen Tage in einer Parallelsache. Der Senat geht davon aus, daß die Unzulässigkeit der von der Antragstellerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde von Anfang an offensichtlich war, weshalb die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide auch für die Vergangenheit nicht ausgesetzt werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423749

BFH/NV 1995, 888

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