Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung; Anhörungsrüge; Vertretungszwang
Leitsatz (NV)
1. Für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung und die dagegen erhobene Anhörungsrüge besteht kein Vertretungszwang.
2. Für die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde besteht Vertretungszwang.
3. Im Erinnerungsverfahren können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden.
Normenkette
FGO §§ 62a, 133a; GKG § 72 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2004 (V B 10/04) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers, Rügeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 10. Februar 2003 12 K 225/02 als unzulässig verworfen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Auf Antrag des Antragstellers setzte der erkennende Senat nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 10. August 2007 den Streitwert fest und lehnte den Antrag auf Nichterhebung der Kosten ab.
Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Antragsteller persönlich.
Entscheidungsgründe
II. Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wendet und unter Hinweis auf sein Schreiben vom 10. Mai 2004 insbesondere geltend macht, die Entscheidung hätte nicht nur ihm, dem Antragsteller, gegenüber ergehen dürfen.
a) Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch statthaft ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 V S 10/07; z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Auch eine Gegenvorstellung beim BFH unterliegt dann dem Vertretungszwang (§ 62a FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--), wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat --wie hier die Nichtzulassungsbeschwerde--, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767, m.w.N.; vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848; vom 19. Juni 2006 III S 16/06, juris). Der Antragsteller gehört aber offensichtlich nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten i.S. von § 62a FGO.
b) Der Antragsteller rügt, der erkennende Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 1 FGO) ist unzulässig. Denn gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO bleibt § 62a FGO bei der Anhörungsrüge unberührt. Der Antragsteller hat den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang (§ 62a FGO) nicht beachtet.
c) Auch soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 die "Berichtigung der Unrichtigkeiten" unter Hinweis darauf begehrt, er sei nicht allein "Kläger und damit Antragsteller, Beschwerdeführer etc.", fehlt es am Erfordernis der i.S. des § 62a FGO ordnungsgemäßen Vertretung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663).
2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss über die Streitwertfestsetzung vom 10. August 2007 wendet. Denn für die Streitwertfestsetzung besteht kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 12. September 2002 VII B 261/01, BFH/NV 2003, 6). Sie ist jedoch unbegründet.
Als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör macht der Antragsteller geltend, das angerufene Gericht habe den Streitfall unrichtig gewürdigt und falsch entschieden, die Entscheidung leide an sonstigen schwerwiegenden formellen und/oder materiellen Mängeln. Damit kann er im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
3. Die gegen den Beschluss über die Streitwertfestsetzung erhobene Gegenvorstellung ist --ihre Zulässigkeit unterstellt-- jedenfalls unbegründet. Der Beschluss vom 10. August 2007 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruht oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt.
4. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung vom 10. Januar 2007 mit der Begründung, er sei nicht allein Kostenschuldner; die Kostenrechnung hätte auf A und B ausgestellt werden müssen. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist durch den Beschluss vom 17. März 2004 (V B 10/04) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abschließend entschieden worden. Im Erinnerungsverfahren nach § 5 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Gerichtskostengesetzes --GKG-- a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718) können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst vorgebracht werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 1996 VII E 1/96, BFH/NV 1996, 632). Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenrechnung unrichtig ist, bestehen nicht.
5. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004).
Die Entscheidung über die Gegenvorstellung und die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76 und § 5 Abs. 6 GKG a.F.).
Fundstellen