Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (NV)

Der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs angeordnete Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage der Erinnerungsführer wegen Einkommensteuer 1978 und 1979 als unzulässig abgewiesen.

Gegen das Urteil des FG legten die Erinnerungsführer Nichtzulassungsbeschwerde ein, ohne sich durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Zugleich beantragten sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1985 VIII B 26/85 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wurde abgelehnt. Der Kostenbeamte setzte nach einem Streitwert für das Beschwerdeverfahren von . . . DM die zu entrichtenden Gerichtskosten auf . . . DM fest.

Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung machen die Erinnerungsführer geltend, die Erhebung der Kosten verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die angegriffene Kostenrechnung läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die Erinnerungsführer haben sich im Verfahren vor dem BFH trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung nicht in einer dem Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) entsprechenden Weise vertreten lassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde mußte deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung als unzulässig verworfen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt ausgesprochen, daß der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG normierte Vertretungszwang nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt (Beschlüsse vom 11. Oktober 1976 I BvR 373/76, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 14, und vom 12. August 1981 2 BvR 355/81, StRK, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 81). Die Anrufung des BFH wird durch diese Vorschrift weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.

Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführer verletzt die Kostenrechnung auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Erinnerungsführer zutrifft, sie verfügten nicht über die erforderlichen Mittel, um einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit ihrer Vertretung vor dem BFH zu beauftragen. Denn die Erinnerungsführer hätten die in der angefochtenen Kostenrechnung festgesetzten Gerichtskosten vermeiden können, wenn sie sich zunächst darauf beschränkt hätten, beim BFH einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision zu beantragen; die Entscheidung über einen solchen Antrag ergeht kostenfrei. Ein solches Verfahren ist den Erinnerungsführern zumutbar (BVerfG-Beschluß in StRK, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 81).

Der Kostenansatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Erinnerungsführer haben insoweit auch keine Einwendungen gegen die angefochtene Kostenrechnung erhoben.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414424

BFH/NV 1989, 40

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