Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

Einwände, die -- ihre Richtigkeit unterstellt -- keinen Verfahrensmangel ergeben, führen zur Unzulässigkeit, Einwände, die sich erst anhand der Urteilsbegründung als unhaltbar erweisen, zur Unbegründetheit einer allein auf §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Beschwerde.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der zur Beschwerdebegründung geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht (ausreichend) dargetan (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) bzw. nicht gegeben.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) angreift, kann er in diesem Verfahren nicht gehört werden, weil diese Einwände im Rahmen des §115 FGO dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO; 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 28). Auch soweit in der Beschwerdeschrift gerügt wird, die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen gedeckt, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht (Gräber, a. a. O., Rz. 27, m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt für die im Beschwerdevorbringen möglicherweise enthaltene Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (Gräber, a. a. O., Rz. 29, m. w. Nachw.). Hiervon abgesehen, können auch die konkreten verfahrensrechtlichen Einwände der Beschwerdebegründung dem Rechtsmittel aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:

-- Das FG hat die für seine Überzeugungsbildung (§96 Abs. 1 Satz 1 FGO) entscheidende Frage, ob der Kläger das Geld vom Zeugen A erhalten hat, nicht "offengelassen". Auch hat es sich zu diesem Punkt in seiner Urteilsbegründung nicht auf die in der Beschwerdeschrift zitierten Ausführungen beschränkt, sondern ausführlich dargelegt, warum es zu dem sein Urteil tragenden Ergebnis gekommen ist. Welcher Verfahrensfehler dem FG hierbei unterlaufen sein sollte, ist nicht erkennbar.

-- Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das FG habe nicht im einzelnen dargetan, worauf sich seine Überzeugung gründe, die Alternative, der Zeuge A habe das Geld seinerzeit nicht dem Kläger übergeben, sondern selbst verbraucht, könne "so gut wie ausgeschlossen" werden. Auch dieser Sachverhaltsvariante gelten die zuvor schon angesprochenen Passagen der Entscheidungsgründe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge unvollständiger Sachaufklärung ist nicht in der erforderlichen Weise substantiiert (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO; dazu allgemein: Gräber, a. a. O., §115 Rz. 33 ff., 65, §120 Rz. 37 ff., m. w. Nachw.), ermittlungsbedürftige Tatsachen, Beweisthemen und hierzu angebotene Beweismittel sind nicht benannt worden (s. dazu näher: Gräber, a. a. O., §120 Rz. 40 ff., m. w. Nachw.).

-- Schließlich hat sich das FG in seiner Urteilsbegründung auch mit dem Umstand, daß der Zeuge A zunächst die Unwahrheit gesagt hatte, entgegen der Beschwerdebegründung befaßt und auseinandergesetzt (Urteilsbegründung Seite 7 und Seite 8/9), so daß auch der -- im übrigen zu allgemein gehaltene -- Hinweis auf die Protokolle des Strafverfahrens ins Leere geht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66646

BFH/NV 1998, 183

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