Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags
Leitsatz (NV)
- Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags kann der Kläger beim BFH zulässig ‐ unbeschadet ihrer Unstatthaftigkeit nach § 128 Abs. 2 FGO ‐ nur erheben, wenn er sich durch einen in § 62a FGO bezeichneten Bevollmächtigten vertreten lässt.
- Dieser Mangel kann nicht mehr geheilt werden, wenn der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten zurückgewiesen worden ist.
Normenkette
FGO §§ 62a, 128 Abs. 2, § 142
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Beschluss vom 22. Januar 2002 auf, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung/Verfügung) wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 und wegen Umsatzsteuer, bis zum 31. März 2003 einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Während das FG sich bemühte, den Sachverhalt aufzuklären, lehnte der Kläger die zuständigen Richter wegen "Besorgnis der Befangenheit, vorsätzlicher Rechtsbeugung und nachgewiesener Unfähigkeit" ab. Zur Begründung hatte er u.a. ausgeführt: "Die Vorgehensweise der abgelehnten Richter zeigt, dass sie nicht in der Lage sind, welchen Beschluss auch immer dem deutschen Recht konform erlassen zu können. Im Gegenteil, die abgelehnten Richter zeigen auf, dass die Anzahl der Gesetzesverstöße von einem normalen Menschen nicht zu übertreffen ist. Das Maß der Rechtsverletzungen deutet darauf hin, dass es sich hier um einen Fall unübertrefflicher Dummheit handelt und derartige Personen im Spruchkörper der Justiz eines Rechtsstaates nichts zu suchen haben."
Nachdem der Befangenheitsantrag durch Beschluss vom 4. Dezember 2002 zurückgewiesen worden war, beschloss das FG durch den Beschluss vom 22. Januar 2003, dem Kläger gemäß § 62 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzugeben, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein.
Zur Begründung weist er u.a. darauf hin, dass gegen ihn "kriminelle Bescheide" ergangen seien, ein "Komplott zur Unternehmensvernichtung" stattfinde und "Nazirecht angewendet" werde.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich ―worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden war― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; der Kläger gehört offensichtlich nicht zu dem zuvor genannten Personenkreis. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
b) Dieser Mangel kann auch nicht mehr geheilt werden, weil der gleichzeitig gestellte Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten durch Beschluss vom 24. Juli 2003 zurückgewiesen worden ist.
Fundstellen