Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung als nachträgliche Anschaffungskosten einer anderen, nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigten Wohnung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für eine im Zeitpunkt der Anschaffung selbständige Eigentumswohnung dadurch zu nachträglichen Anschaffungskosten für eine nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigte Eigentumswohnung werden, daß der Steuerpflichtige beide Wohnungen baulich miteinander verbindet, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für eine im Zeitpunkt der Anschaffung selbständige Eigentumswohnung dadurch zu nachträglichen Anschaffungskosten für eine nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigte Eigentumswohnung werden, daß der Steuerpflichtige beide Wohnungen baulich miteinander verbindet, hat der Senat im Beschluß vom 18. Februar 1993 X B 154/92 (BFH/NV 1993, 650) nicht für rechtsgrundsätzlich gehalten. Er war in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG der Auffassung, maßgebend für die Art und Anzahl der erworbenen Objekte sei der Zeitpunkt der Anschaffung.
Auch nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Mai 1987 (BStBl I 1987, 434, Abs. 8) sollte es für die Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG (in Anlehnung an das für § 7b EStG geltende sog. Erstarrungsprinzip) auf die bauliche Gestaltung im Zeitpunkt des Beginns der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ankommen. Im Schreiben vom 31. Dezember 1994 (BStBl I 1994, 887, Tz. 36) hat das BMF nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß sich die Höhe der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem baulichen Umfang der Wohnung im jeweiligen Veranlagungszeitraum richtet. Wird eine nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigte Wohnung nach Bezug durch Baumaßnahmen vergrößert oder verkleinert, ist die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag daher entsprechend dem jeweiligen Umfang der Wohnung zu erhöhen oder zu vermindern.
Infolge der geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist zumindest zweifelhaft geworden, ob die Anschaffungskosten für eine in späteren Jahren erworbene zweite Wohnung, die mit der zuerst gekauften Wohnung verbunden wird, nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der ersten Wohnung einbezogen werden dürfen.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423488 |
BFH/NV 1996, 120 |