Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof
Leitsatz (NV)
Eine persönlich eingelegte Beschwerde wird nicht dadurch zulässig, daß eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigte Person nach Ablauf der Beschwerdefrist gegenüber dem Bundesfinanzhof erklärt, sie sei beauftragt worden, der Beschwerde beizutreten.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 414878 |
BFH/NV 1987, 259 |
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