Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

 

Leitsatz (NV)

Eine persönlich eingelegte Beschwerde wird nicht dadurch zulässig, daß eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigte Person nach Ablauf der Beschwerdefrist gegenüber dem Bundesfinanzhof erklärt, sie sei beauftragt worden, der Beschwerde beizutreten.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 414878

BFH/NV 1987, 259

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge