Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerklasse von Pflegekindern
Leitsatz (NV)
Pflegekinder sind den in § 15 Abs. 1 des ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern nicht gleichzustellen; sie sind daher nicht der Steuerklasse I zuzuordnen.
Normenkette
ErbStG § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen und der Steuerklasse I zuzuordnen sind, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, eine abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und substantiiert darzulegen, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624). Wird --wie im Streitfall-- geltend gemacht, eine Vorschrift verstoße in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--), ist auch dies substantiiert darzulegen und näher zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1999 IX B 70/99, BFH/NV 1999, 1618; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Anm. 34).
Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt und begründet, ob und inwieweit es Art. 6 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 3 GG eine Sachgesetzlichkeit des Erbschaftsteuerrechts gebieten, Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen. Hierzu hätte zum einen insbesondere deswegen Anlass bestanden, weil § 15 ErbStG als Sachgesetzlichkeit das nach bürgerlichem Recht bestehende Abstammungs- und Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker zu Grunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396). In einem solchen Verhältnis steht das Pflegekind aber nicht; es fehlt damit grundsätzlich an der Vergleichbarkeit. Zum anderen wäre darzulegen gewesen, warum entgegen der Rechtsprechung des BFH, wonach § 15 ErbStG eine rein formale Anknüpfung beinhaltet, bei der persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge keine Rolle spielen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396), dies bei Pflegekindern anders sein soll.
Fundstellen
Haufe-Index 1481329 |
BFH/NV 2006, 743 |