Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung von Revisionszulassungsgründen
Leitsatz (NV)
- Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.
- Wird die Nichtvernehmung von Zeugen geltend gemacht, ist darzulegen, dass eine entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erhoben wurde.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.).
1. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77). Hieran fehlt es. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Er hat nicht ―was zur Darlegung der Divergenz erforderlich wäre― abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeführten Divergenzentscheidungen herausgearbeitet und gegenübergestellt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484).
Das BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91 (BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649) hat die Aufhebung des an eine sachlich unzuständige Behörde gerichteten Prüfungsauftrags zum Gegenstand. Im Streitfall geht es aber nicht um die Einschaltung einer sachlich unzuständigen Behörde, sondern um die Frage, ob die Erweiterung einer Prüfungsanordnung im Rahmen einer Außenprüfung insofern rechtmäßig war, als im Zuge der Prüfung bereits Feststellungen vor Erlass der Erweiterungsanordnung getroffen worden waren (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand Oktober 2000, § 197 AO 1977 Tz. 7).
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es das Finanzgericht (FG) nicht unterlassen, aufzuklären, ob und inwieweit der Prüfer vor der Erweiterungsanordnung rechtswidrig vorgegangen sei. Nach Auffassung des FG kann eine Prüfungsanordnung bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens (regelmäßig nicht vor Absendung des Betriebsprüfungsberichts) nachgeholt werden. Da die Prüfungsanordnung bereits vor der Schlussbesprechung erging, bestand für das FG keine weitere Veranlassung, der Rechtswidrigkeit von Prüfungsmaßnahmen nachzugehen.
Soweit der Kläger die Nichtvernehmung des Prüfers als Zeugen geltend macht, hat er nicht dargelegt, dass er diese Rüge in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erhoben hat; ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002 ist dies auch nicht geschehen.
3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 926137 |
BFH/NV 2003, 812 |