Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den BFH; keine ernstlichen Zweifel nach Verwerfung der NZB
Leitsatz (NV)
1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann beim BFH gestellt werden, sobald das FG der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen hat.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann mangels Vorliegens ernstlicher Zweifel keinen Erfolg haben, wenn der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen hat, so daß das FG-Urteil rechtskräftig geworden ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Tatbestand
Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) hat am 21. Oktober 1985 gegen den Antragsteller den Umsatzsteuerbescheid für 1974 erlassen. Die Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller beantragen mit Schreiben vom 17. Juli 1991, neben der Aussetzung der Vollziehung angefochtener Einkommensteuerbescheide auch die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1974 auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da sich der Umsatzsteuerbescheid für 1974 nur gegen den Antragsteller richtet, ist die Antragstellerin nicht beschwert.
2. Der Antrag des Antragstellers ist abzulehnen.
a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung konnte beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt werden, nachdem das FG der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424; vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301).
b) Dem Antragsteller war es nicht zumutbar, zunächst einen Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- VGFGEntlG --), da das FG die Klage abgewiesen sowie den Standpunkt des FA zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids gebilligt hatte und da der Aussetzungsantrag allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids begründet wird (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Januar 1988 IX S 2/87, BFH/NV 1988, 514).
c) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1974 nicht mehr vorgebracht werden können. Denn der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so daß das FG-Urteil rechtskräftig geworden ist.
Ernstliche Zweifel bestanden allerdings auch nicht vom Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zur heutigen -- ablehnenden -- Entscheidung über diese Beschwerde. Denn bei den geltend gemachten Beschwerdegründen be standen von Anfang an keine ernstlichen Zweifel, daß die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben kann.
Fundstellen