Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Bewilligung von PKH ist wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, wenn die Revision mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn der PKH-Antrag mit allen erforderlichen Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Am 17. Oktober 1995 wurde das erstinstanzliche Urteil dem Antragsteller, der persönlich Revision einlegte, zugestellt. Am 5. Dezember 1995 ging beim Finanzgericht (FG) ein Schriftsatz zur Begründung der Revision und ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) ein.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung der Revision nicht entsprechend der dem Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Revision deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, muß der Rechtsmittelführer alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der Antrag auf PKH mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1994 VII S 3/94, BFH/NV 1995, 60, und vom 13. Juli 1995 VI S 12/95, BFH/NV 1995, 1088).

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Monatsfrist zur Einlegung der Revision begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Oktober 1995 zu laufen und endete mit Ablauf des 17. November 1995. Der Antrag auf PKH ging damit am 5. Dezember 1995 verspätet ein.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423619

BFH/NV 1996, 705

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