Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehler des FA im Besteuerungsverfahren kein Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
Verfahrensmängel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind ausschließlich Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1978 bis 1981) neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Maschinenbauingenieur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus Industrieberatung und dem Betrieb eines nebenberuflichen Konstruktionsbüros.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erließ aufgrund einer beim Kläger erfolgten Außenprüfung geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1978 bis 1981.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Es war der Auffassung, das FA habe zu Recht die strittigen Betriebsausgaben als nicht betrieblich veranlaßt angesehen und es habe zu Recht die ungeklärten Einnahmen den Einnahmen des Klägers hinzugerechnet. Die Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Vorsteuern sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Zusammenhang der Vorbezüge mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei.
Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger im wesentlichen vor: Die Entscheidung über den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Mitwirkungspflichten des Steuerschuldners bei Abhandenkommen der Urkunden, welche Grundlage der Besteuerung waren, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das FG habe nicht von der Regel-Rechtslage ausgehen dürfen, daß bei Geschäftsbeziehungen des Steuerschuldners mit ausländischen Geschäftspartnern eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners bestehe. Denn er, der Kläger, habe dem Betriebsprüfer die wesentlichen Belege übergeben; diese seien beim FA verlorengegangen. Zusätzlich hafte dem Betriebsprüfungsverfahren der Mangel an, daß dem Kläger eine Schlußbesprechung verweigert worden sei. Dieser Mangel sei nicht heilbar und auch vor dem FG nicht geheilt worden.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt und keinen Verfahrensmangel des FG bezeichnet (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, ständige Rechtsprechung). Danach ist im einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50; vom 15. September 1994 V B 181/93, BFH/NV 1995, 978, ständige Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger begründet seine Beschwerde im wesentlichen damit, die Entscheidung über den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Mitwirkungspflichten des Steuerschuldners bei Abhandenkommen der Urkunden, welche Grundlagen der Besteuerung waren, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht dargetan, daß eine für den Rechtsstreit erhebliche Frage vorliegt, die über den Streitfall hinaus im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sein soll. Die Ausführungen des Klägers richten sich der Sache nach gegen die Tatsachenwürdigung des FG, welches nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Anwendung der Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die betriebliche Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Ausgaben verneint hat. Auch wenn man davon ausginge, daß dieser Einwand des Klägers begründet ist, würde die Fehlerhaftigkeit des Urteils der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 1988 III B 82/85, BFH/NV 1988, 512; vom 20. Februar 1995 II B 76/94, BFH/NV 1995, 811; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 62, m. w. N.).
2. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen, dem Betriebsprüfungsverfahren hafte der Mangel an, daß ihm, dem Kläger, eine Schlußbesprechung verweigert worden sei, keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Denn Verfahrensmängel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind ausschließlich Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610, m. w. N.).
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 67506 |
BFH/NV 1998, 1237 |