Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz (NV)
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (ständige Rechtsprechung).
2. Eine auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte NZB kann nicht ohne weiteres zur Überprüfung der Vorentscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin führen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß die Finanzbehörden den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) ermessensfehlerfrei abgelehnt haben, weil im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung keine nur vorübergehenden Umstände vorgelegen hätten, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen ließen. Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Für den Senat ist nicht erkennbar, daß darin überhaupt eine bestimmte Rechtsfrage, die klärungsbedürftig sein soll, aufgeworfen wird. Jedenfalls ist nicht dargelegt, worin die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung einer wie auch immer formulierten Rechtsfrage bestehen soll. Dem Kläger geht es im Grunde allein um die Korrektur der vorinstanzlichen Entscheidung, weil er im Gegensatz zu dieser einen "groben Fall des Ermessensfehlgebrauches" durch die Finanzbehörden für gegeben und damit die Vollstreckung für unbillig erachtet. Damit verkennt der Kläger, daß die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne weiteres zur Überprüfung der Vorentscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin führen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 58).
Fundstellen
Haufe-Index 424510 |
BFH/NV 1995, 1001 |