Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe, Beschwerde
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Beteiligter im Hauptsacheverfahren die nach übereinstimmender Erledigungserklärung vom FG getroffene Kostenentscheidung mit der Beschwerde angreift oder anzugreifen beabsichtigt.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 567 Abs. 3; GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Nachdem die Hauptsache in dem Verfahren wegen Vollstreckungsaufschubs von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, wurden durch Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 30. Dezember 1994 die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auferlegt. Mit Beschluß vom 4. Januar 1995 lehnte das FG den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) ab. Gegen die Versagung der PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). Dieser zunächst auf § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a. F. gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache gilt auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fort (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835, und vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503).
Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache, weil sie für erledigt erklärt worden ist, nicht mehr an den BFH gelangen. Gegen die Kostenentscheidung des FG ist die Beschwerde, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 30. Dezember 1994 hingewiesen worden ist, gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben. Somit ist auch die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für dieses Hauptsacheverfahren unstatthaft.
Wegen der dem angefochtenen Beschluß vom 4. Januar 1995 beigefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird von der Erhebung von Kosten für das Beschwerde verfahren abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 420710 |
BFH/NV 1995, 1087 |