Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wahrung der Revisionsfrist

 

Leitsatz (NV)

Der Irrtum, daß es zur Wahrung der Revisionsfrist auf den Eingang der Revisionsschrift beim Finanzgericht ankomme, rechtfertigt jedenfalls dann keine Wiederein setzung in den vorigen Stand, wenn die richtige Adressierung aus der Rechtsmittel belehrung eindeutig hervorging und der Rechtsuchende fachkundig vertreten war.

 

Normenkette

FGO §§ 120, 56

 

Tatbestand

Die dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt u. a., daß die Revision beim FG einzulegen ist und daß die Revisionsfrist von einem Monat im Fall der Revisions zulassung mit Zustellung des Zulassungs beschlusses zu laufen beginnt. Die Beschwerde wurde durch Senatsbeschluß vom 24. November 1993 zugelassen. Diese Entscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 10. Dezember 1993 zugestellt. Die Revisionsschrift ist am 10. Januar 1994 beim Bundesfinanzhof (BFH) und am 12. Januar 1994 beim FG eingegangen.

Auf die Fristversäumnis hingewiesen, beantragen die Prozeßbevollmächtigten im Namen der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Rechtsmittelbelehrung sei unklar. Diese Unklarheit sei noch dadurch verstärkt worden, daß das FG die Benachrichtigung von der Nichtabhilfe und der Abgabe der Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH mit der Aufforderung verbunden habe, "alle künftigen Schriftsätze" an den BFH zu übersenden. Dies habe man auch auf das Revisionsverfahren beziehen müssen, weil der BFH in dieser Phase des Verfahrens dessen "alleiniger Herr" gewesen sei, und zwar vor allem auch für die Prüfung der Revisionsfrist.

In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie der Einspruchsentscheidung und Herabsetzung der Zinsfestsetzung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Revisionsfrist war abgelaufen, als die Revisionsschrift beim FG einging. Daß es allein hierauf und nicht auf das Eintreffen beim BFH ankam, ging aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil ebenso hervor wie die sonstigen wesentlichen Einzelheiten der Fristbemessung. Bei gewissenhafter Lektüre des Textes der Belehrung konnte -- zumal für einen Rechtskundigen -- kein Zweifel daran bestehen, daß der richtige Adressat, auch im Fall der Zulassung durch den BFH, nur das FG sein konnte. Daß die Zulassungsentscheidung keine (weitere) Belehrung enthielt, ist unbeachtlich (vgl. dazu und zu den Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im übrigen: BFH-Entscheidungen vom 18. Juli 1989 VIII R 30/89, BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020; vom 12. Oktober 1990 VI R 117/87, BFH/NV 1991, 662, und vom 9. April 1991 V R 88/90, BFH/NV 1991, 760; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 55 Rz. 22 ff. und § 115 Rz. 66).

Die Aufforderung des FG, vom Bekanntwerden des Nichtabhilfebeschlusses nur noch mit dem BFH zu korrespondieren, bezog sich unmißverständlich nur auf das Zulassungsverfahren.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Ein eventueller Rechtsirrtum der Prozeßbevollmächtigten über den Lauf der Rechtsmittelfrist wäre durch nähere Befassung mit der im Gesetz enthaltenen Regelung (vgl. § 120 FGO) zu beseitigen gewesen und ist daher nicht entschuldbar. Die Klägerin muß sich die Unkenntnis der in Frage stehenden verfahrensrechtlichen "Grundregel" zurechnen lassen (vgl. BFH- Beschluß vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366, 367; Gräber, a.a.O., § 56 Rz. 6 ff., 30 und 32, jeweils m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419983

BFH/NV 1995, 48

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?