Entscheidungsstichwort (Thema)
Häuserzeile auf ungeteiltem Grundstück; Begriff des „Objekts“ beim gewerblichen Grundstückshandel
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 10.11.2006; Aktenzeichen 11 K 3106/99 E, 11 K 3105/99 G) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist das Finanzgericht (FG), das seine Entscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 IX R 56/99 (BFHE 204, 93, BStBl II 2004, 227) gestützt hat, von dem Urteil des X. Senats des BFH vom 3. August 2004 X R 40/03 (BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35) abgewichen.
1. Die Frage, ob eine Häuserzeile, die ―wie vom FG festgestellt― auf einem ungeteilten und auf einem Grundbuchblatt eingetragenen Grundstück errichtet wurde, ein einziges Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel ist, wenn sie bewertungsrechtlich unstreitig als mehrere wirtschaftliche Einheiten zu beurteilen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH ist "Objekt" im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35; in BFHE 204, 93, BStBl II 2004, 227; vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007; BFH-Beschluss vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465). Geklärt ist ferner, dass auch ein ―nur einheitlich veräußerbares― Mehrfamilienhaus nur ein Objekt ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass auch eine nur einheitlich veräußerbare Häuserzeile auf ungeteiltem Grundstück nur ein Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze ist. Es macht aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auch keinen Unterschied, ob sich ―wie hier― 24 Wohnungen zuzüglich vier ausbaubarer Dachgeschosse in einem Hochhaus oder in einer Häuserzeile befinden.
Auch aus den Erwägungen des X. Senats des BFH im Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35 ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf. Der X. Senat hat bestätigt, dass "Objekt" im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt ist, und sich dabei auch auf das Urteil des IX. Senats in BFHE 204, 93, BStBl II 2004, 227 bezogen (unter II.3.d aa der Gründe). In der Sache hatte er zudem über die andersartige Rechtsfrage zu entscheiden, ob aneinander grenzende, sachenrechtlich selbstständige Mehrfamilienhausgrundstücke ein oder mehrere Objekte sind. Der Rechtssatz, wonach nicht selbstständig veräußerbare Grundstücksteile mehrere Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel seien, kann der Entscheidung des X. Senats nicht entnommen werden. Das gilt auch für die beiläufige Bemerkung des X. Senats, er könne es dahingestellt sein lassen, ob er sich der Auffassung des IX. Senats des BFH anschließen könne, dass zwei Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bildeten. Damit hat der X. Senat des BFH nur auf die Entscheidungsunerheblichkeit dieser Frage in dem von ihm zu entscheidenden Streitfall hingewiesen.
2. Aus nämlichen Gründen weicht auch die Vorentscheidung nicht von dieser Rechtsprechung des X. Senats ab, so dass auch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit keine Entscheidung des BFH erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Eine Divergenz liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Dabei müssen die Sachverhalte, über die jeweils zu entscheiden war, gleich oder vergleichbar sein (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der X. Senat hatte ―wie dargestellt― darüber zu entscheiden, ob mehrere sachenrechtlich selbstständig veräußerbare Immobilien eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 73/77, BFHE 128, 83, BStBl II 1979, 547; in BFH/NV 1994, 94). Die Vorinstanz hatte hingegen die Frage zu beantworten, ob ein sachenrechtlich nur einheitlich veräußerbares Grundstück mehrere Zählobjekte sind. Da nach den Feststellungen des FG die Häuserzeile auf einem ungeteilten Grundstück errichtet und nur einheitlich veräußerbar war und der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) hiergegen keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist der erkennende Senat daran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Fundstellen