Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Änderung des angegriffenen Steuerbescheids im Aussetzungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Für das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren wird § 68 FGO entsprechend angewandt, und zwar auch dann, wenn die Hauptsache sich noch im Vorverfahren (hier Einspruchsverfahren) befindet und der Änderungsbescheid Gegenstand dieses Hauptverfahrens geworden ist.
2. Hat der Antragsteller i. S. d. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO beim Erlaß eines Änderungsbescheids keinen Antrag entsprechend § 68 FGO gestellt und hat das Gericht deshalb über die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Bescheids entschieden, dann kann er nicht erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Änderungs bescheids gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO stellen.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.10.1994 - VIII B 101/94 (NV); BFH/NV 1995, 611
Fundstellen
Dokument-Index HI1132747 |
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