Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen der Änderung des angegriffenen Steuerbescheids im Aussetzungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Für das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren wird § 68 FGO entsprechend angewandt, und zwar auch dann, wenn die Hauptsache sich noch im Vorverfahren (hier Einspruchsverfahren) befindet und der Änderungsbescheid Gegenstand dieses Hauptverfahrens geworden ist.

2. Hat der Antragsteller i. S. d. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO beim Erlaß eines Änderungsbescheids keinen Antrag entsprechend § 68 FGO gestellt und hat das Gericht deshalb über die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Bescheids entschieden, dann kann er nicht erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Änderungs bescheids gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO stellen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.10.1994 - VIII B 101/94 (NV); BFH/NV 1995, 611

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132747

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