Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Revisionszulassung
Leitsatz (NV)
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage sind nur gegeben, wenn hierzu im angestrebten Revisionsverfahren neue Erkenntnisse zu erwarten sind.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassungsgründe, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, sind nicht in ausreichender Weise dargetan bzw. nicht gegeben.
1. Der Kläger hat zur Beschwerdebegründung keine im anhängigen Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgeworfen, deren Beantwortung ein allgemeines Interesse i. S. der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. z. B. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 7 ff., jeweils m. w. N.) erkennen läßt.
Was im Regelungsbereich des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu zählen ist und welche Kriterien hierbei maßgeblich sind, kann als generell geklärt gelten (vgl. Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., 1996, § 16 Rz. 100 ff., m. w. N.). Das Finanzgericht (FG) hat die nach der Rechtsprechung maßgebenden Grundsätze in Übereinstimmung mit dem neueren BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92 (BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) auf den Streitfall angewendet. Neue Erkenntnisse hierzu sind, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nicht zu erwarten.
Es kommt hinzu, daß zur Klärungsfähigkeit (Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 10 f., m. w. N.) nichts vorgetragen wurde. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war die vom FG offengelassene Frage, ob hier die Merkmale eines Teilbetriebs (Schmidt, a. a. O., Tz. 140 ff.; BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) vorlagen, schon einmal rechtskräftig verneint worden.
2. Ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 25ff.) ist nicht gegeben: Das FG hat die Bedeutung eines "regelmäßig", nicht eines "ständig" besetzten Büros für den Gesamtbetrieb angesprochen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 423851 |
BFH/NV 1997, 792 |