Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf PKH für die Durchführung eines NZB-Verfahrens
Leitsatz (NV)
1. Für die Stellung eines Antrags auf PKH beim BFH besteht kein Vertretungszwang.
2. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person für die Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
3. Eine die PKH-Bewilligung rechtfertigende hinreichende Erfolgsaussicht besteht für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wenn weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten noch aus dem FG-Urteil ein Zulassungsgrund erkennbar ist.
Normenkette
FGO §§ 56, 62a, 116 Abs. 2, § 142; ZPO § 114
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Urteil vom 12. März 2004 ab. Hiergegen hat die Klägerin persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
1. Der von der Klägerin selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Zwar ist die Nichtzulassungsbeschwerde, für welche die Klägerin die PKH begehrt, nicht bereits deshalb erfolglos, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person für die Einlegung eines Rechtsmittels zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden.
Auch bei einer Wiedereinsetzung wegen der versäumten Beschwerdefrist hätte die Nichtzulassungsbeschwerde aber nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorläge. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten noch aus dem finanzgerichtlichen Urteil selbst ist aber ein Zulassungsgrund erkennbar. Der Hinweis der Klägerin, das FG habe trotz ihrer Erkrankung eine Terminsverlegung abgelehnt, lässt kein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des FG erkennen. Denn das FG lehnte die Verlegung ab, weil die Klägerin ihre Verhinderung nicht durch ein entsprechendes ärztliches Attest glaubhaft gemacht hatte. Mangels hinreichender Glaubhaftmachung war das FG nicht gehalten, den Termin zu verlegen.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen