Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs im Finanzprozeß

 

Leitsatz (NV)

Hat der Bundesfinanzhof eine Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen, ist dagegen kein Rechtsbehelf mit dem Ziel statthaft, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern der Partei aufzuerlegen.

 

Normenkette

GKG § 25

 

Gründe

Zur Begründung wird auf den Beschluß I E 1/86 vom 27. März 1986 (BFH/NV 1986, 483) verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414726

BFH/NV 1987, 259

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