Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektverbrauch nach Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (NV)

Hat ein Steuerpflichtiger zusammen mit seiner Ehefrau für die Jahre 1980 bis 1987 erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für eine ihnen gemeinsam gehörende Eigentumswohnung in Anspruch genommen, steht ihm für den Erwerb des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung von der Ehefrau nach Trennung der Eheleute im Jahr 1992 wegen Objektverbrauchs kein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 7b Abs. 6, § 10e Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für ein begünstigtes Objekt in Anspruch nehmen (§ 10 e Abs. 4 Satz 1 EStG). Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG gleich (§ 10 e Abs. 4 Satz 3 EStG).

Bei dem Kläger ist bereits Objektverbrauch eingetreten, weil er erhöhte Absetzungen für ein nach § 7 b EStG begünstigtes Objekt in Anspruch genommen hat.

Ist eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, steht der Anteil des Steuerpflichtigen an der Eigentumswohnung einer Eigentumswohnung gleich (§ 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG). Das gilt nicht nur dann nicht, wenn die Eigentumswohnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen sowie seinem Ehegatten gehört und bei den Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) vorliegen (§ 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG).

Entfallen -- wie im Streitfall -- die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Anteile der Ehegatten an der ihnen gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung -- wie bei anderen Steuerpflichtigen -- jeweils als selbständiges Objekt zu behandeln. Der bisher suspendierte Objektverbrauch lebt wieder auf, so daß bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt (z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387, und vom 11. Mai 1993 IX R 10/90, BFH/NV 1994, 92 jeweils m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebilligt (Beschlüsse vom 19. August 1986 1 BvR 448/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz 1975, § 7 b Rechtsspruch 19 a, und vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 7 b Rechtsspruch 58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408).

Da der Kläger in den Jahren 1980 bis 1987 bereits für seinen -- im nachhinein als selbständiges Objekt geltenden -- hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen hat, steht ihm für den Erwerb des Miteigentumsanteils von seiner dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau kein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423617

BFH/NV 1995, 207

BFH/NV 1995, 208

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