Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungspflicht für die Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (NV)

Die bloße Behauptung, der Rechtsmittelführer sei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, reicht für die Wiederein setzung in den vorigen Stand nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine vollständige Darlegung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die die unverschuldete Säumnis belegen sollen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, 2 S. 2, § 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die gegen einen Abrechnungsbescheid gerichtete Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1997 hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und angekündigt, er werde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nachreichen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 14. Juli 1997 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Auf die Hinweise der Geschäftsstelle auf den verspäteten Eingang der Beschwerde und auf §56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 1997 hinsichtlich der verspäteten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §56 FGO gebeten und mitgeteilt, daß die Hinderung bis einschließlich 30. Juni 1997 bestanden habe. Tatsachen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht vorgetragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der in §115 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Frist begründet worden ist.

Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen nur die innerhalb der nicht verlängerbaren Monatsfrist nach Zustellung der Vorentscheidung (§115 Abs. 3 Satz 1 FGO) vom Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291, und vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Am Fristende fehlende Darlegungen können deshalb nicht mehr wirksam nachgeholt werden (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791). Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die -- wie im Streitfall -- nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Monatsfrist begründet worden ist, ist daher unzulässig (BFH-Beschluß vom 27. September 1995 VIII B 42/95, BFH/NV 1996, 234).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kann nicht gewährt werden. Allein aufgrund des Vortrags des Klägers, nach dem bis zum 30. Juni 1997 ein Hindernis bestand, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil der Kläger zur Begründung seines Antrages keine Tatsachen nach §56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft gemacht hat. Die bloße Behauptung, eine Hinderung habe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden, reicht für eine schlüssige Darlegung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine vollständige Darlegung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die die un verschuldete Säumnis belegen sollen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §56 Rdnr. 49). Dies gilt auch dann, wenn ein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist, weil die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (BFH-Beschluß vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249). Offenkundige oder gerichtsbekannte Wiedereinsetzungsgründe sind im Streitfall nicht ersichtlich. Im übrigen entspricht auch die (verspätete) Begründung der Beschwerde nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66406

BFH/NV 1998, 197

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