Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach weiterer Sachaufklärung
Leitsatz (NV)
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung unmittelbar und nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen, das Altstoffe entsorgt, für am Bilanzstichtag noch nicht entsorgte Stoffe eine Rückstellung bilden kann, mag zwar nach den Darlegungen in der Beschwerdeschrift von grundsätzlicher Bedeutung sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist im Streitfall aber nicht klärungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung voraus, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängt. Es muß zu erwarten sein, daß die Frage in dem vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich wird geklärt werden können (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 26. Juli 1988 VII B 82--83/88, BFH/NV 1989, 88; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 8 ff. m. N.).
An dieser Klärungsfähigkeit fehlt es im Streitfall. Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, daß für die Klägerin weder eine privatrechtliche noch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entsorgung der am Bilanzstichtag vorhandenen Materialien bestanden habe. Die von der Klägerin mit ihren Kunden geschlossenen Verträge verpflichteten die Klägerin lediglich zur Abnahme des jeweiligen Materials, nicht aber zu dessen Entsorgung. Weiteres sei von der Klägerin jedenfalls nicht vorgetragen worden. Gleichermaßen seien öffentlich-rechtliche Regelungen, die die Klägerin zur Entsorgung verpflichten könnten, nach dem aktenkundigen Sachverhalt nicht ersichtlich und von der Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen. An diese tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen ist der BFH im Revisionsverfahren gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Sie sind von der Klägerin mit der Beschwerde nicht -- durch Geltendmachung eines der Vorinstanz unterlaufenen Verfahrensfehlers (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) -- angegriffen worden. Vielmehr hat sie mit der Beschwerde lediglich ihren Vortrag zum Sachverhalt ergänzt und damit -- erstmals -- geltend gemacht, als Beauftragte von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen nach den Regelungen in der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen -- VerpackV -- vom 12. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1234) und überdies nach Maßgabe des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl I 1986, 1410) zur Entsorgung der am Schluß des Streitjahres (1991) vorhandenen Materialien verpflichtet gewesen zu sein. Überdies hat sie nunmehr -- ebenfalls erstmals -- Beweis für eine gleichgelagerte privatrechtliche Verpflichtung angeboten. Es ist nicht erkennbar und auch nicht dargetan, daß das FG aufgrund des ihm vorgetragenen Sachverhalts bei seiner Entscheidung davon ausgehen mußte, daß eine entsprechende Verpflichtungsklage der Klägerin in Betracht kommen konnte. Ist die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage damit aber in tatsächlicher Hinsicht völlig ungewiß, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Es genügt nicht, daß die Beteiligten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals Tatsachen vortragen, aus denen sich möglicherweise eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben kann. Vielmehr muß sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar und nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantworten (Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 11; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. März 1961 III B 43/60, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 1229; Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 20. Oktober 1982 4 AZN 406/82, Monatsschrift für Deutsches Recht 1983, 348; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 132 Rdnr. 13).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421063 |
BFH/NV 1996, 413 |