Leitsatz (amtlich)
1. Ein Urteil ist auch dann vollständig im Sinne des § 120 Abs. 1 FGO, wenn es die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Beteiligten im Rubrum nicht enthält.
2. Zur Frage, wann die Angabe von Straße und Hausnummer des Gerichts bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, in der Rechtsmittelbelehrung entbehrlich ist.
2. Die Rechtsmittelbelehrung braucht keinen Hinweis darauf zu enthalten, daß mit der Revision lediglich Rechtsverletzungen gerügt werden können.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte, der die von einem juristischen Mitarbeiter gefertigte Rechtsmittelschrift unterzeichnet, übersieht, daß sie nicht an das richtige Gericht adressiert ist.
Normenkette
FGO §§ 55-56, 105 Abs. 2 Nr. 1, § 120 Abs. 1
Tatbestand
Die Vorentscheidungen wurden der Klägerin am 9. Januar 1967 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Revisionen endete am 9. Februar 1967. An diesem Tage gingen die Revisionen beim BFH ein, welcher die Rechtsmittelschreiben am 10. Februar 1967 dem FG unter Hinweis auf § 120 Abs. 1 FGO übersandte. Dort gingen sie am 13. Februar 1967 ein. Auf die nicht rechtzeitige Revisionseinlegung hingewiesen, trug die Klägerin vor, daß die Rechtsmittel nicht verspätet eingelegt worden seien, weil die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revisionen sind nicht zulässig.
Der Einwand der Klägerin, die Rechtsmittelfrist sei nicht in Lauf gsetzt worden, weil die zugestellten Urteile nicht vollständig im Sinne des § 120 Abs. 1 FGO seien, kann nicht durchgreifen. Das Fehlen der Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Rubrum der Urteile beeinträchtigt die Vollständigkeit der Urteile nicht. Wenn es im § 120 Abs. 1 FGO heißt, daß die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen ist, so ist das so zu verstehen, daß für das Inlaufsetzen der Rechtsmittelfrist nicht die Zustellung eines abgekürzten Urteils, etwa im Sinne des § 151 Abs. 4 FGO genügt, sondern daß eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muß, die nicht nur Rubrum und Urteilsspruch, sondern auch Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung enthält, damit sich der Steuerpflichtige schlüssig werden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegen soll oder nicht. Wenn das Urteil die in § 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO geforderte Angabe der gesetzlichen Vertreter der Beteiligten nicht enthält, so kann das die Überlegung des Steuerpflichtigen, ob er ein Rechtsmittel einlegen soll, nicht beeinflussen. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Urteile den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden sind, so daß das Fehlen der Angabe des gesetzlichen Vertreters die Zustellung nicht beeinträchtigen konnte.
Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, daß die Rechtsmittelbelehrungen unvollständig gewesen seien, weil das FG nicht nach Straße und Hausnummer bezeichnet gewesen sei. § 55 FGO schreibt für die Rechtsmittelbelehrung vor, daß der Sitz des FG anzugeben ist. Er muß so genau bezeichnet sein, daß ein Brief das Gericht ohne postalische Schwierigkeiten erreicht. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit das Fehlen der Angabe von Straße und Hausnummer einen rechtserheblichen Mangel darstellt. Das Fehlen dieser Angaben ist jedenfalls dann unschädlich, wenn, wie in den vorliegenden Fällen, das Rechtsmittel bei dem Gericht einzulegen ist, bei dem das Verfahren geschwebt hat und in welchem einer der Prozeßbevollmächtigten nicht nur in der mündlichen Verhandlung aufgetreten war, sondern zuvor schon wiederholt Schriftsätze an das FG eingereicht hatte, in welchen die genaue Anschrift des FG enthalten war. Außerdem sind die Urteile gegen Empfangsbekenntnisse zugestellt worden, die die genaue Anschrift des FG enthielten, dazu Prozeßbevollmächtigten, die von Berufs wegen wiederholt mit diesem Gericht zu tun haben. Bemerkenswert ist weiter, daß die Prozeßbevollmächtigten nach Zustellung der Urteile am 9. Januar 1967 die Anträge auf Festsetzung des Streitwerts vom 25. Januar 1967 beim FG eingereicht haben, die ebenfalls die genaue Anschrift des FG enthielten. Im übrigen ist der Senat der Auffassung, daß die nach Angabe des damaligen juristischen Mitarbeiters der Prozeßbevollmächtigten, am 6. Februar 1967 in ... zur Post gegebenen Revisionen ohne postalische Schwierigkeiten spätestens am 9. Februar 1967 das FG erreicht hätten, wenn sie an dieses gerichtet worden wären, da in ... nur ein FG existiert, Verwechslungen mit anderen Behörden also nicht zu erwarten sind.
Es kann auch nicht dem Einwand der Klägerin gefolgt werden, die Rechtsmittelbelehrungen seien deswegen unvollständig gewesen, weil sie keinen Hinweis darauf enthielten, daß mit der Revision lediglich Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler gerügt werden können. Nach § 55 Abs. 1 FGO hat die Rechtsmittelbelehrung nur das Rechtsmittel zu bezeichnen. Aus § 120 FGO ergibt sich, daß die Belehrung weiter einen Hinweis auf die Rechtsmittelbegründungsfrist enthalten muß. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Es ist darüber hinaus in der Rechtsmittelbelehrung auf § 120 FGO verwiesen, der die Erfordernisse der Revisionsbegründung enthält.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann keinen Erfolg haben.
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Steuerpflichtigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden seines Vertreters oder Prozeßbevollmächtigten geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (§§ 155 FGO, 232 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Beschluß des BFH VI R 155/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 106, BStBl III 1967, 290, HFR 1967, 275).
Der damalige juristische Mitarbeiter der Prozeßbevollmächtigten hat mit der Einlegung der Revisionen bis zum 6. Februar 1967 zugewartet, weil er auf den Eingang eines Schreibens des FG hoffte. Gleichwohl wären, wie oben ausgeführt, die Revisionsschriften rechtzeitig beim FG eingegangen, wenn sie dorthin und nicht an den BFH gerichtet worden wären. Der juristische Mitarbeiter hat die Revisionen Rechtsanwalt ... zur Unterschrift vorgelegt, der nach den in den Akten befindlichen Prozeßvollmachten ebenfalls zum Prozeßbevollmächtigten bestellt worden war. Dieser hätte erkennen können und müssen, daß die Revisionen eine nicht zutreffende Anschrift trugen. Damit trifft ihn aber die Verantwortung für dieses Versehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Arbeitsüberlastung ein Nachsichtsgrund ist (vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, Rdnr. 26 zu § 56 FGO), da sie im Streitfalle nach Sachlage nicht ursächlich sein konnte für den verspäteten Eingang der Revisionen. Die Berufung der Klägerin auf die zitierte Rechtsprechung anderer Gerichte geht fehl, weil diese Entscheidungen die vorliegenden Fälle nicht treffen.
Nach allem waren die Revisionen demnach gemäß § 124 FGO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 67725 |
BStBl II 1968, 535 |