Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur formgerechten Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Enthält die Revisionsbegründung keine sachliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des FG-Urteils, so ist die Revision nach § 124 Satz 2 FGO unzulässig.
Normenkette
FGO §§ 115, 118, 120
Verfahrensgang
Tatbestand
Durch Urteil vom 16. November 1982 wies das Finanzgericht (FG) des Saarlandes die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen diverser Steuern und Feststellungen 1977 und 1978 als unbegründet ab. Gegen das am 30. November 1982 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 23. Dezember 1982 Revision ein, zu deren Begründung sie die Auffassung vertritt, in den Vorinstanzen sei zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden. Die ,,Zustellung" der Bescheide an ihren Geschäftsführer F sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil sie nur durch beide Geschäftsführer vertreten werde. Auch habe das FA den ersten Einspruch zunächst als zulässig angesehen. Im übrigen verweist die Klägerin auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet (§ 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
1. Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO müssen die Revisionsbegründung oder die Revision die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dies bedeutet, daß unter genauer Anführung von Tatsachen schlüssig dargelegt werden muß, daß und mit welchem Verfahrensmangel die angefochtene Vorentscheidung behaftet ist (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 118 FGO Tz. 69). Zur ordnungsmäßigen Begründung eines Verfahrensmangels gehört auch, soweit es sich nicht um die Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes handelt, die Darlegung, inwiefern das Urteil auf diesem Mangel beruht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wird die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt, so muß die Revisionsbegründung ebenfalls eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der Vorentscheidung enthalten.
2. Die von der Klägerin eingereichte Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht.
a) Soweit die Klägerin ohne nähere Erläuterung vorträgt, in den Vorinstanzen sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt worden, fehlt es an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil. Eine bloße Rechtsbehauptung ist keine ausreichende Revisionsbegründung (Tipke / Kruse, a.a.O., § 120 FGO Tz. 53, 54).
b) Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin vortragen läßt, es bleibe die Behauptung aufrechterhalten, daß die Zustellung an die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer F, nicht ordnungsgemäß gewesen sei, zumal die GmbH nur durch zwei Geschäftsführer vertreten werde. Auch insoweit stellt die Klägerin eine bloße Rechtsbehauptung auf, die eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des FG-Urteils nicht erkennen läßt. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen Erwägungen des FG materielles Recht verletzen sollen.
c) Das Verhalten des FA nach Eingang des Einspruchs vom 26. November 1980 betrifft die vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angebracht werden. Es ist für den BFH nicht zu erkennen, daß die Bewertung des Verhaltens des FA durch die Klägerin als ,,rabulistisch" eine Verfahrensrüge in bezug auf Tatsachenfeststellungen des FG enthalten soll.
d) Schließlich reicht als Revisionsbegründung auch die allgemeine Verweisung auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin nicht aus. Die Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger mit den Gründen auseinandersetzt, auf denen die angefochtene Vorentscheidung beruht. Das ist bei einer allgemeinen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen schon deshalb nicht der Fall, weil dieses sich aus Gründen des zeitlichen Ablaufs mit den Entscheidungsgründen des FG-Urteils nicht auseinandersetzen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 414484 |
BFH/NV 1987, 651 |