Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Nichteinlegung der vom BFH zugelassenen Revision

 

Leitsatz (NV)

Wird die durch den Bundesfinanzhof auf Beschwerde zugelassene Revision anschließend nicht eingelegt, ist die im Beschwerdeverfahren der Entscheidung über die Revision vorbehaltene Kostenentscheidung nachzuholen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nunmehr dem an sich erfolgreichen Beschwerdeführer aufzuer legen. Die Nichteinlegung der Revision ist insoweit der Rücknahme der zugelassenen Revision gleich zu erachten.

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 2, § 143 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 3. Januar 1996 VIII B 33/95, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Postzustellungsurkunde am 29. Januar 1996 zugestellt worden ist, auf dessen Beschwerde die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen. Eine Revision ist innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision nicht eingelegt worden (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Schreiben der Geschäftsstelle des FG).

 

Entscheidungsgründe

In entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 2 i. V. m. § 143 Abs. 1 FGO sind dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nach Zulassung der Revision zunächst nicht zu entscheiden, weil grundsätzlich über die Kosten des gesamten Verfahrens einheitlich zu entscheiden ist und deshalb die Entscheidung darüber der Entscheidung über die Revision vorzubehalten war.

Die Nichteinlegung der Revision nach deren Zulassung ist der Rücknahme der zugelassenen Revision insoweit gleichzuerachten. In beiden Fällen wird von der zunächst verfolgten Aufhebung einer Endentscheidung später freiwillig Abstand genommen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684, 685).

Im Hinblick auf die dem angefochtenen Urteil des FG beigefügte Rechtsmittelbelehrung war den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch kein weiterer Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO zu erteilen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 10. August 1977 II R 89/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769, 770).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421396

BFH/NV 1996, 702

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