Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang; Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

Ist eine Beschwerde unzulässig und kann deshalb über das Rechtsmittel nicht in der Sache entschieden werden, so ist der Antrag auf Einsicht in die Akten abzulehnen, weil sie unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz des Beschwerdeführers zu dienen.

 

Normenkette

FGO § 78; ZPO § 78 Abs. 4; BFHEntlG Art.1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 27.04.1993 - VIII B 44/93 (NV); BFH/NV 1993, 750

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132643

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