Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Leitsatz (NV)
1. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers spricht, d. h., wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten für zutreffend oder zumindest wahrscheinlich hält. Ein Hauch von Erfolgsaussicht genügt nicht.
2. Beginn der Fünfjahresfrist beim Erwerb eines renovierungsbedürftigen Einfamilienhauses.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde, den Beschluß aufzuheben, mit dem das Finanzgericht (FG) es abgelehnt hat, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen für seine Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 4. April 1986 über 2 577 DM Grunderwerbsteuer samt Zinsen.
Seinem Antrag auf PKH hatte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Er sei 1957 geboren, unverheiratet, übe den Beruf eines kaufmännischen Angestellten aus und beziehe daraus Einkünfte in Höhe von 3 500 DM monatlich. Davon bezahle er: Steuern (818,37 DM), Sozialversicherung (621,27 DM) und Lebensversicherung (154 DM). Außerdem tilge er zwei Darlehensschulden (über 65 000 DM und 16 314 DM) mit monatlichen Raten von insgesamt 779 DM. Zu seinem Vermögen gehöre der halbe Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus, das 1986 bezugsfertig geworden sei und dessen Verkehrswert 30 000 DM betrage. Bei der A-Bausparkasse habe er ein Bausparguthaben von 40 000 DM. Andere Einkünfte oder Vermögenswerte habe er nicht.
Das Streitverhältnis ist folgendes:
Der Beschwerdeführer und X hatten am 17. März 1981 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück sowie Ackerland in Miteigentum je zur Hälfte für 65 000 DM gekauft. Diesen Erwerbsvorgang, soweit er das Grundstück mit Einfamilienhaus betraf, hatte das Finanzamt (FA) zunächst antragsgemäß von der Grunderwerbsteuer freigestellt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG). Der Freistellungsbescheid hatte den Hinweis enthalten, die endgültige Steuerbefreiung hänge davon ab, daß das Einfamilienhaus vom Erwerber ,,binnen 5 Jahren (vom Erwerbszeitpunkt oder von der späteren Bezugsfertigkeit ab gerechnet)" mindestens ein Jahr lang ununterbrochen benutzt wird.
Rund fünf Jahre nach dem Erwerb, am 14. März 1986, forderte das FA den Beschwerdeführer auf, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Steuerbefreiung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer antwortete: ,,Wegen Renovierungsarbeiten in Eigenleistungen wurde das Haus seit dem Erwerb nicht bewohnt. Einzugstermin 1. 5. 86." Daraufhin setzte das FA durch Bescheid vom 4. April 1986 die Grunderwerbsteuer auf 2 006 DM, die Zinsen gemäß § 3 Abs. 2 GrEStEigWoG auf 571 DM fest.
Mit seinem Einspruch machte der von zwei Rechtsanwälten vertretene Beschwerdeführer geltend, er schulde keine Grunderwerbsteuer. Denn entsprechend dem Hinweis im Freistellungsbescheid hänge die endgültige Steuerbefreiung davon ab, daß das Einfamilienhaus binnen fünf Jahren ,,von der späteren Bezugsfertigkeit ab gerechnet" vom Erwerber mindestens ein Jahr lang bewohnt wird. Diese 5-Jahres-Frist sei aber mangels Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses noch nicht abgelaufen. Das erworbene Einfamilienhaus sei ein altes Haus gewesen und habe ,,in der Vergangenheit sukzessive saniert werden" müssen. Der Sachverhalt habe ,,eine große Parallelität mit einem noch fertigzustellenden Neubau". Der Hinweis im Freistellungsbescheid sei insofern fehlerhaft, als er nicht deutlich mache, daß auch beim Erwerb eines renovierungsbedürftigen Altbaues die 5-Jahres-Frist schon mit dem Erwerb, nicht erst mit der späteren Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginne. ,,Wegen der verbindlichen Zusage in der vorläufigen Freistellung von der Grunderwerbsteuer" sei der angefochtene Steuerbescheid aufzuheben.
Das FA wies den Einspruch zurück. Der Beschwerdeführer habe die Voraussetzungen für eine endgültige Steuerbefreiung nicht erfüllt, insbesondere nicht innerhalb der 5-Jahres-Frist das Einfamilienhaus ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die 5-Jahres-Frist nicht erst mit der Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses, sondern bereits mit dessen Erwerb begonnen. Nur in jenen Fällen, in denen das erworbene Einfamilienhaus im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht fertiggestellt gewesen sei, beginne die 5-Jahres-Frist erst mit der Bezugsfertigkeit. Das vom Beschwerdeführer erworbene Einfamilienhaus sei aber im Zeitpunkt des Erwerbs schon fertiggestellt gewesen: Es habe sich um ,,ein altes Haus" gehandelt. Schon die Verkäufer hätten es bewohnt. Auch der Beschwerdeführer habe in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag versichert, er werde ,,das Vertragsobjekt - Einfamilienhaus - innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens ein Jahr lang selbst ununterbrochen bewohnen". Ein einmal fertiggestelltes Einfamilienhaus verliere seinen Charakter als Einfamilienhaus nicht dadurch, daß es reparaturbedürftig geworden sei. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Hinweis im Freistellungsbescheid enthalte keine verbindliche Zusage, den Erwerb des Einfamilienhauses durch den Beschwerdeführer endgültig von der Grunderwerbsteuer freizustellen.
Mit seiner Klage hat der Beschwerdeführer begehrt, den Bescheid vom 4. April 1986 aufzuheben. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für diese Klage PKH zu bewilligen. Die Rechtsauffassung des FA führe zu einer Ungleichbehandlung: Dem Erwerber eines sanierungsbedürftigen Hauses werde der Wiederaufbau binnen vier Jahren zugemutet; demgegenüber werde bei Errichtung eines Neubaues der Fristbeginn unbeschränkt bis zur Beziehbarkeit hinausgeschoben, obwohl ein im Bau befindlicher Neubau mit einem zu sanierenden Gebäude vergleichbar sei. ,,Die vertragliche Regelung" (er werde das Einfamilienhaus innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens ein Jahr lang selbst ununterbrochen bewohnen) sei ,,nur getroffen" worden, ,,um die Verkäufer als Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer zu entlasten, was durch mindestens einjähriges Bewohnen während 5 Jahren nach Beziehbarkeit noch erreicht werden" solle. Das Ausmaß der Sanierungsarbeiten sei bei Abschluß des Kaufvertrags noch nicht erkennbar gewesen. ,,Zum ungefährlichen Bezug des Anwesens bei zeitgemäß-notwendiger Ausstattung" hätten Deckenbalken, Decken, Dach und Elektroinstallation erneuert, eine Zentralheizung eingebaut und Sanitäranlagen installiert werden müssen.
Das FG hat es durch Beschluß vom 8. Januar 1987 abgelehnt, dem Beschwerdeführer PKH zu bewilligen für seine Anfechtungsklage. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch beim Erwerb eines Grundstücks mit einem renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus beginne die 5-Jahres-Frist mit dem Erwerb, nicht erst mit dem Abschluß der Renovierungsarbeiten. Diese Auffassung habe das FG in Übereinstimmung mit Boruttau / Egly / Sigloch (Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., Anhand Tz. 1632, 1758) schon bisher vertreten. Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Das FA habe sich ,,in der Freistellungsverfügung auf die auszugsweise Wiedergabe des Gesetzes beschränkt".
Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei fehlerhaft, daß das FG die Erfolgsaussichten nur summarisch geprüft und sie verneint habe. Für die Bewilligung von PKH reiche es aus, ,,daß ein Hauch von Erfolgsaussicht besteht".
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer PKH zu bewilligen für seine Anfechtungsklage. Für diese Beurteilung kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung (640 DM) nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen könnte (§ 142 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Denn die Klage hat schon aus folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:
Die vom Beschwerdeführer beantragte Steuerbefreiung für den Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus hing u. a. davon ab, daß der Beschwerdeführer, sein Ehegatte oder einer seiner Verwandten in gerader Linie das Einfamilienhaus binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG). Die 5-Jahres-Frist begann ,,mit dem Erwerb", d. h. mit dem 18. März 1981 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und endete mit Ablauf des 17. März 1986, einem Montag (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Während dieses Zeitraums war nach den Angaben des Beschwerdeführers das Einfamilienhaus nicht bewohnt. Infolgedessen entfiel die vorläufig gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit und waren Zinsen festzusetzen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GrEStEigWoG).
Die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, daß das erworbene Einfamilienhaus ,,ein altes Haus" und sanierungsbedürftig gewesen sei, hinderte zwar nicht, daß es Gegenstand der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG sein konnte, denn es konnte durch geeignete Maßnahmen in einen Zustand versetzt werden, der es dem Erwerber ermöglichte, binnen fünf Jahren seit dem Erwerb das Einfamilienhaus mindestens ein Jahr lang ununterbrochen zu bewohnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1983 II R 188/81, BFHE 139, 99, BStBl II 1983, 685; vom 15. Februar 1984 II R 34/82, BFHE 140, 477, 479, BStBl II 1984, 452, und vom 4. April 1984 II R 207/81, BFHE 141, 65, 67, BStBl II 1984, 494). Die Sanierungsbedürftigkeit des erworbenen Einfamilienhauses hatte aber nicht zur Folge, daß die 5-Jahres-Frist erst mit dem Abschluß der Renovierungsarbeiten begann. Die 5-Jahres-Frist hätte nur dann erst ,,mit der Bezugsfertigkeit" begonnen, wenn das Einfamilienhaus im Zeitpunkt des Erwerbs ,,noch nicht fertiggestellt" gewesen wäre (§ 1 Abs. 1 letzter Satz GrEStEigWoG). Im vorliegenden Falle war das Einfamilienhaus aber im Zeitpunkt des Erwerbs bereits fertiggestellt. Davon ist erkennbar auch der Beschwerdeführer ausgegangen: Laut den Abschnitten XII und XIV des Kaufvertrags hatte er ,,das Vertragsobjekt besichtigt", ,,es in seinem derzeitigen Zustand" übernommen und ,,versichert, daß er das . . . Einfamilienhaus innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens ein Jahr lang selbst ununterbrochen bewohnen . . . und . . . das Anwesen als Einfamilienhaus . . . nutzen" werde. Wollte der Beschwerdeführer das Einfamilienhaus, bevor er es bezog, ,,zeitgemäß-notwendig" ausstatten, so war es seine Sache, dies in weniger als vier Jahren zu tun, damit er es mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnen konnte und damit eine Voraussetzung der in Anspruch genommenen Steuerbefreiung erfüllte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 GrEStEigWoG). Nichts anderes ist dem BFH-Urteil vom 25. Juni 1980 II R 21/79 (BFHE 131, 93, BStBl II 1980, 728) zu entnehmen, auf das der Beschwerdeführer in Abschnitt XIV des Kaufvertrags ausdrücklich Bezug nimmt. Dort hat der BFH erkannt, daß der Erwerber eines bebauten Grundstücks die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn das erworbene Haus nicht schon im Zeitpunkt des Erwerbs ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus war, sondern (nach seinen Angaben) erst durch ihn zu einem solchen umgestaltet und ,,in der gesetzlich gebotenen Weise", d. h. von ihm, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren seit dem Erwerb mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt werden wird.
Der Beschwerdeführer meint, es sei notwendig, auch beim Erwerb von sanierungsbedürftigen Altbauten die 5-Jahres-Frist - ebenso wie beim Erwerb von ,,Neubauten" - erst mit der Bezugsfertigkeit beginnen zu lassen, da ,,die Sanierung wegen der Entfernung defekter und unbrauchbarer Teile eines größeren Zeitaufwandes bedarf als ein Neubau, unabhängig davon, daß bei Sanierungsmaßnahmen genormte Fertigteile häufig nicht verwendbar" seien. Ob diese Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Es lag im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Beginn der 5-Jahres-Frist beim Erwerb eines Grundstücks mit einem fertiggestellten (wenn auch sanierungsbedürftigen) Einfamilienhaus anders zu regeln als beim Erwerb eines Grundstücks mit einem noch nicht fertiggestellten Einfamilienhaus (vgl. Boruttau / Egly / Sigloch, a.a.O., 11. Aufl., Anhang Tz. 1631, 1632, 1746 bis 1759).
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Hinweis im Freistellungsbescheid enthält schon seinem Wortlaut nach keine verbindliche Zusage des FA, den Erwerb des bezeichneten Grundstücks endgültig von der Grunderwerbsteuer zu befreien, auch wenn es nicht binnen fünf Jahren seit dem Erwerb, sondern erst fünf Jahre nach Abschluß der vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Sanierungsarbeiten vom Beschwerdeführer, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt werden wird. Zwar ist der Hinweis des FA unklar, weil er für den Beginn der 5-Jahres-Frist zwei Zeitpunkte nennt, ohne anzugeben, wann der eine und wann der andere maßgebend ist. Die unklare Formulierung durfte aber der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht kurzerhand in dem ihm günstigen Sinn auslegen, ohne sich zuvor über die Rechtslage zu unterrichten, z. B. durch Rückfrage beim FA. Denn es war und blieb seine Sache, sich rechtzeitig über die gesetzlichen Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Steuerbefreiung zu unterrichten und sie zu verwirklichen. Auf eine solche Rückfrage hin wäre das FA aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 89 der Abgabenordnung - AO 1977 -) gehalten gewesen, klarzustellen, daß die 5-Jahres-Frist im Falle des Beschwerdeführers ,,mit dem Erwerb", d. h. mit dem 18. März 1981 begonnen hatte.
Nicht zuzustimmen ist schließlich der Auffassung des Beschwerdeführers, es genüge für die Bewilligung von PKH, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen ,,Hauch von Erfolgsaussicht" habe. Denn die Bewilligung von PKH ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge, die nur beansprucht werden darf, wenn ihre Verwendung sinnvoll ist. ,,Hinreichende" Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Beschwerdeführers spricht, d. h., wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten für zutreffend oder zumindest wahrscheinlich hält. Ein ,,Hauch von Erfolgsaussicht", d. h. eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Prozeß, begründet keinen Anspruch auf PKH.
Fundstellen
Haufe-Index 415162 |
BFH/NV 1987, 805 |