Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der PKH
Leitsatz (NV)
Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn der Kläger seinem Antrag keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck sowie entsprechende Belege beigefügt hat.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 119 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit seiner Beschwerde, den Beschluß aufzuheben, mit dem das Finanzgericht (FG) es am 16. April 1987 abgelehnt hat, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen für seinen Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 4. April 1986 über 2 577 DM Grunderwerbsteuer samt Zinsen auszusetzen.
Seinem Antrag auf Prozeßkostenhilfe hatte er keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, sondern insoweit verwiesen ,,auf die in Sachen 4 K 311/86, Finanzgericht Neustadt, übergebene Erklärung".
Das Streitverhältnis ist folgendes:
Der Kläger und Herr X hatten am 17. März 1981 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück sowie Ackerland im Miteigentum je zur Hälfte für 65 000 DM gekauft. Diesen Erwerbsvorgang, soweit er das Grundstück mit dem Einfamilienhaus betraf, hatte das Finanzamt (FA) zunächst antragsgemäß von der Grunderwerbsteuer freigestellt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG). Der Freistellungsbescheid hatte den Hinweis enthalten, die endgültige Steuerbefreiung hänge davon ab, daß das Einfamilienhaus vom Erwerber ,,binnen 5 Jahren (vom Erwerbszeitpunkt oder von der späteren Bezugsfertigkeit ab gerechnet)" mindestens ein Jahr lang ununterbrochen benutzt wird.
Rund fünf Jahre nach dem Erwerb, am 14. März 1986, forderte das FA den Kläger auf, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Steuerbefreiung erfüllt sind. Der Kläger antwortete: ,,Wegen Renovierungsarbeiten in Eigenleistungen wurde das Haus seit dem Erwerb nicht bewohnt. Einzugstermin 01. 05. 86." Daraufhin setzte das FA durch Bescheid vom 4. April 1986 die Grunderwerbsteuer auf 2 006 DM, die Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 GrEStEigWoG auf 571 DM fest.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, er schulde keine Grunderwerbsteuer. Denn entsprechend dem Hinweis im Freistellungsbescheid hänge die endgültige Steuerbefreiung davon ab, daß das Einfamilienhaus binnen fünf Jahren ,,von der späteren Bezugsfertigkeit ab gerechnet" vom Erwerber mindestens ein Jahr lang bewohnt wird. Diese Fünfjahresfrist sei aber mangels Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses noch nicht abgelaufen. Das erworbene Einfamilienhaus sei ein altes Haus gewesen und habe in der Vergangenheit sukzessive saniert werden müssen. Der Sachverhalt habe eine große Parallelität mit einem noch fertigzustellenden Neubau. Der Hinweis im Freistellungsbescheid sei insofern fehlerhaft, als er nicht deutlich mache, daß auch beim Erwerb eines renovierungsbedürftigen Altbaus die Fünfjahresfrist schon mit dem Erwerb, nicht erst mit der späteren Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginnt. ,,Wegen der verbindlichen Zusage in der vorsorglichen Freistellung von der Grunderwerbsteuer" sei der angefochtene Steuerbescheid aufzuheben. Gleichzeitig mit dem Einspruch beantragte der Kläger, die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen. An dessen Rechtmäßigkeit bestünden aus den angegebenen Gründen ernstliche Zweifel.
Das FA lehnte den Aussetzungsantrag ab, die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 12. September 1986 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger sinngemäß begehrt, unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte das FA zu verurteilen, die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für diese Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Das FG hat es durch Beschluß vom 16. April 1987 abgelehnt, dem Kläger für seine Anfechtungsklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, es sei fehlerhaft, daß das FG die Erfolgsaussichten nur summarisch geprüft und sie verneint habe. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe reiche es aus, ,,daß ein Hauch von Erfolgsaussicht besteht".
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozeßkostenhilfe zu bewilligen für seine Klage auf Verurteilung des FA, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen.
Der Antrag war schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger ihm keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck sowie entsprechende Belege beigefügt hat (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Es genügte nicht, hierfür zu verweisen ,,auf die in Sachen 4 K 311/86 . . . übergebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Denn ,,die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders" (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 119 Satz 1 ZPO). Zum Rechtszug FG 4 K 311/86 (Anfechtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. April 1986) gehörte nicht das Verfahren FG 4 K 413/86 (Verpflichtungsklage, gerichtet auf Verurteilung des FA zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids). Infolgedessen hätte der Kläger seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Verpflichtungsklage ebenfalls eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beifügen müssen, um dem FG eine sachgerechte Prüfung des Antrags zu ermöglichen. Auf dieses Erfordernis ist zudem hingewiesen in den ,,Allgemeinen Hinweisen" im ,,Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe" (Anlage zu der ,,Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe" vom 24. November 1980, BGBl I 1980, 2163, 2165).
Die Rechtsverfolgung bietet aber auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 12. September 1986 läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 415217 |
BFH/NV 1988, 518 |